Wenn Sie in der Schweiz ein Kind adoptieren möchten, wenden Sie sich an die Zentralbehörde Ihres Wohnkantons. Diese wird Sie über das genaue Vorgehen informieren.
Wenn Sie im Ausland ein Kind adoptieren möchten, raten wir Ihnen, sich an eine spezialisierte, vom Bund bewilligte Vermittlungsstelle zu wenden. Diese wird Sie beim komplexen Verfahren in der Schweiz und im Ausland unterstützen.
Adressen der kantonalen Zentralbehörden und der vom Bund bewilligten Vermittlungsstellen
Die zuständige kantonale Behörde überprüft, ob die Grundvoraussetzungen für eine Adoption erfüllt sind. Sie überprüft vor allem die folgenden Punkte:
Der Altersunterschied zwischen Ihnen und dem Kind, das Sie adoptieren wollen, muss mindestens 16 und darf höchstens 45 Jahre betragen.
Sie müssen in der Lage sein, sich dauerhaft und in angemessener Weise um das Kind und seine Ausbildung zu kümmern. Um dies zu prüfen, wird eine in sozialer Arbeit oder Psychologie qualifizierte Fachperson sich mehrfach mit Ihnen zum Informationsaustausch treffen und Gespräche mit Ihnen führen.
Die Adoption muss dem Wohl des Kindes dienen. Auch das Wohl Ihrer anderen Kinder ist zu berücksichtigen.
Das Kind muss der Adoption zustimmen, wenn es dazu schon in der Lage ist.
Sie müssen während mindestens eines Jahres für die Pflege und die Erziehung des Kindes gesorgt haben.
Sind die leiblichen Eltern des Kindes bekannt und noch am Leben, so müssen sie der Adoption zustimmen, ausser sie sind mit unbekanntem Aufenthaltsort länger abwesend oder sie sind dauernd urteilsunfähig. Die leiblichen Eltern dürfen ihre Zustimmung frühestens sechs Wochen nach der Geburt des Kindes geben. Sie können die Zustimmung in den folgenden sechs Wochen noch widerrufen.
Wenn Sie als Paar ein Kind adoptieren wollen, müssen Sie die Grundvoraussetzungen für alle Adoptionen erfüllen. Zusätzlich gilt Folgendes:
Sie sind verheiratet.
Sie leben seit mindestens drei Jahren zusammen.
Sie sind beide mindestens 28 Jahre alt.
Sie haben Wohnsitz in der Schweiz.
Wenn Sie allein ein Kind adoptieren wollen, müssen Sie die Grundvoraussetzungen für alle Adoptionen erfüllen. Zusätzlich gilt Folgendes:
Sie sind mindestens 28 Jahre alt.
Sie sind ledig.
Falls Sie verheiratet oder in einer eingetragenen Partnerschaft sind, können Sie allein ein Kind adoptieren:
wenn Sie von Ihrer Ehefrau oder Ihrem Ehemann seit mindestens drei Jahren offiziell getrennt sind;
wenn Ihre Partnerin oder Ihr Partner dauernd urteilsunfähig ist; oder
wenn Ihre Partnerin oder Ihr Partner seit mindestens zwei Jahren ohne festen Wohnsitz abwesend ist.
Sie können die Kinder Ihrer Partnerin oder Ihres Partners adoptieren, wenn Sie die Grundvoraussetzungen für alle Adoptionen erfüllen und zusätzlich mit Ihrer Partnerin oder Ihrem Partner:
verheiratet sind,
in einer eingetragenen Partnerschaft leben oder
in einer faktischen Lebensgemeinschaft zusammenleben.
Ausserdem müssen Sie mit Ihrer Partnerin oder Ihrem Partner schon seit mindestens drei Jahren zusammengelebt haben.
Sie können eine volljährige Person adoptieren, wenn:
diese Person mindestens ein Jahr lang bei Ihnen gewohnt hat, als sie noch minderjährig war, oder
diese Person dauernd pflegebedürftig ist und mindestens ein Jahr lang bei Ihnen gewohnt hat und von Ihnen gepflegt wurde (auch wenn sie in dieser Zeit bereits volljährig war), oder
andere schwerwiegende Gründe bestehen und die Person, die Sie adoptieren wollen, mindestens ein Jahr lang bei Ihnen gewohnt hat.
Im Übrigen gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Adoption von minderjährigen Personen (ausser dass die Zustimmung der Eltern nicht nötig ist).