Wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber die Kündigung bekommen, überprüfen Sie als Erstes, ob die Kündigung den rechtlichen Vorgaben entspricht. Prüfen Sie vor allem Folgendes: Wurde die Kündigungsfrist eingehalten? Bekamen Sie die Kündigung, während Sie krankgeschrieben oder schwanger waren? Die Seite Kündigung kann Ihnen bei dieser Prüfung helfen.
Wenn Sie Ihre Stelle verloren haben, dann haben Sie in der Schweiz Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Dies gilt, sobald Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Sie sind ganz oder teilweise arbeitslos.
Sie waren in den letzten 2 Jahren während mindestens 12 Monaten angestellt (mögliche Ausnahmen FAQ Punkt 2).
Ihr Hauptwohnsitz ist in der Schweiz. Wenn nicht, informieren Sie sich im Abschnitt «Arbeitslosigkeit bei ausländischen Staatsangehörigen sowie bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern».
Sie haben die obligatorische Schulzeit erfüllt und das Rentenalter der AHV noch nicht erreicht.
Ausserdem gilt Folgendes:
Sie müssen sich beim Regionalen Arbeitsamt (RAO) anmelden
Sie müssen bereit sein, eine Arbeit anzunehmen, die ihrem beruflichen Profil entspricht, und Sie müssen sofort verfügbar sein.
Sie müssen bereits während der Kündigungsfrist auf Stellensuche gehen.
Wenn Sie einen befristeten Arbeitsvertrag haben, müssen Sie mit der Arbeitssuche drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses anfangen
Bewahren Sie die Nachweise für die Stellensuche (Bewerbungsschreiben, Absagebriefe usw.) sorgfältig auf. Sie müssen sie dem regionalen Arbeitsvermittlungszentrum vorweisen.
Melden Sie sich arbeitslos, möglichst frühzeitig, aber spätestens am ersten Tag, für den Sie Arbeitslosenentschädigung erhalten wollen. Sie müssen sich persönlich anmelden - sei es über den eService «Anmeldung zur Arbeitsvermittlung (RAV)», sei es indem Sie beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) vorbeigehen.
In den ersten 15 Tagen nach Ihrer Anmeldung lädt Sie das zuständige RAV zu einem ersten Gespräch ein.
Bitte halten Sie folgende Dokumente bereit:
Versicherungsausweis AHV/IV oder Krankenversicherungskarte
Identitätskarte oder Pass
Nachweis der bereits unternommenen Arbeitsbemühungen (Bewerbungen, Antworten, …)
Weitere Informationen, welche das RAV verlangt hat.
Das Formular PD U2; wenn Sie Bürgerin oder Bürger eines EU- oder EFTA-Staates sind, bereits Leistungen der Arbeitslosenversicherung aus einem EU- oder EFTA-Staat beziehen und in der Schweiz eine Stelle suchen.
Wählen Sie aus den Arbeitslosenkassen in Ihrer Region eine aus. Diese wird Ihnen die Arbeitslosenentschädigung monatlich auszahlen. Sie müssen Ihrer Arbeitslosenkasse die folgenden Dokumente vorlegen:
Das Formular «Antrag auf Arbeitslosenentschädigung»,
Bescheinigungen der oder des Arbeitgebenden aus den letzten zwei Jahren,
weitere Informationen, welche die Arbeitslosenkasse verlangt hat,
das Formular PD U1, wenn Sie aus einem EU- oder EFTA-Staat kommen.
Wie viel Arbeitslosengeld bekomme ich?
In der Regel bekommen Sie Arbeitslosengeld in der Höhe von 70 Prozent Ihres versicherten Lohns. Bei diesem handelt es sich vereinfacht gesagt um den durchschnittlichen Lohn der letzten 6 Monate – oder der letzten 12 Monate, falls dies für Sie vorteilhafter ist.
Sie erhalten 80 Prozent des versicherten Lohns, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
Sie haben Kinder, für die Sie sorgen und die jünger als 25 Jahre alt sind.
Ihr versicherter Verdienst beträgt nicht mehr als 3797 Franken.
Sie haben einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent.
Wie lang bekomme ich Arbeitslosengeld?
Die folgende Tabelle zeigt, wie lang Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, je nach Ihrer Situation:
Beitragszeiten | Alter/Unterhaltspflicht | Bedingungen | Taggelder |
---|---|---|---|
12 bis 24 | bis 25 ohne Unterhaltspflicht | 200 | |
12 bis <18 | ab 25 | 2601 | |
12 bis <18 | mit Unterhaltspflicht | 2601 | |
18 bis 24 | ab 25 | 4001 | |
18 bis 24 | mit Unterhaltspflicht | 4001 | |
22 bis 24 | ab 55 | 5201 | |
22 bis 24 | ab 25 | Bezug einer Invalidenrente, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% entspricht | 5201 |
22 bis 24 | mit Unterhaltspflicht | Bezug einer Invalidenrente, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% entspricht | 5201 |
Beitragsbefreit | 90/1802 |
1 Diese Versichertenkategorien haben Anspruch auf zusätzliche 120 Taggelder, wenn sie innerhalb der letzten 4 Jahre vor Erreichen des AHV-Rentenalters arbeitslos geworden sind.
2 Personen, deren Invalidenrente die IV gekürzt oder gestrichen hat und die deshalb Arbeit suchen oder ihr Arbeitspensum erhöhen müssen, haben Anspruch auf maximal 180 Taggelder.
Quelle der Tabelle: SECO
Ausländerinnen und Ausländer in der Schweiz
Wenn Sie Ausländerin oder Ausländer sind und in der Schweiz gearbeitet haben, brauchen Sie für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung. Beantragen Sie rechtzeitig vor Ablauf eine Verlängerung.
Grenzgängerinnen und Grenzgänger
Wenn Sie Grenzgängerin oder Grenzgänger sind (Ausweis G), bekommen Sie die Arbeitslosenentschädigung in der Regel in Ihrem Wohnsitzland. Sie können für die Suche nach einer neuen Arbeitsstelle in der Schweiz aber die Dienste des regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) in Anspruch nehmen. Dafür müssen Sie sich beim RAV in der Region melden, in der Sie Ihre letzte Arbeitsstelle in der Schweiz hatten.
Als selbstständigerwerbende Person sind Sie nicht gegen Arbeitslosigkeit versichert. Sie haben daher keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn Sie keine Arbeit mehr haben.
Wenn Sie Ihren Arbeitsplatz verlieren, bevor Sie Ihre Altersrente beziehen können, und keine neue Stelle finden, können Sie «Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜL)» erhalten. Diese Leistungen decken Ihren Lebensbedarf bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters.
Um Anspruch auf die Überbrückungsleistungen zu haben, müssen Sie eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen. Sie müssen insbesondere:
frühestens im Monat, in dem sie Ihr 60. Altersjahr erreichen, ausgesteuert worden sein
mindestens 20 Jahre in der AHV versichert gewesen sein, davon mindestens fünf Jahre nach dem 50. Geburtstag
gearbeitet haben und dabei ein Einkommen von jährlich mindestens 75 Prozent der AHV-Höchstrente verdient haben (Stand 2024: 22 050 Franken) oder Anspruch auf Erziehungs- und Betreuungsgutschriften in Höhe dieses Betrags gehabt haben
in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der EU oder EFTA leben
Grundausgaben haben, die Ihre anrechenbaren Einnahmen übersteigen (gesetzlich festgelegte Grenzen).
Um die Überbrückungsleistungen zu erhalten, müssen Sie bei Ihrer Wohngemeinde oder der kantonalen Vollzugsstelle einen Antrag stellen.
Sie müssen dafür das entsprechende Formular «Antrag für Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose» ausfüllen. Das Formular ist online verfügbar.
Für weitere Informationen zur Arbeitslosigkeit konsultieren Sie den Leitfaden Arbeitslosigkeit des Staatssekretariats für Wirtschaft oder das Portal arbeit.swiss.
Informationen speziell zur Kurzarbeit erhalten Sie auf der Seite Kurzarbeit.