Sie haben Anspruch auf Familienzulagen, wenn Sie angestellt oder selbstständigerwerbend sind oder wenn Sie nicht erwerbstätig sind und Ihr steuerbares Einkommen niedrig ist. (Der Grenzbetrag kann von Kanton zu Kanton variieren.)
Wenn Sie als arbeitslos gemeldet sind, haben Sie keinen Anspruch auf Familienzulagen. Sie haben jedoch Anspruch auf einen Zuschlag zum Arbeitslosentaggeld.
Bitte beachten Sie: Auch wenn Sie Grenzgängerin oder Grenzgänger oder Saisonarbeiterin oder Saisonarbeiter sind, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Familienzulagen.
Pro Kind erhalten Sie ab der Geburt bis zu seinem vollendeten 16. Altersjahr (oder bis zum vollendeten 20. Altersjahr für Kinder, die aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten können) eine Kinderzulage in der Höhe von 200 Franken pro Monat. Für Kinder in Ausbildung im Alter von 15 bis 25 Jahren erhalten Sie Ausbildungszulagen in der Höhe von 250 Franken pro Monat.
Die Kantone (und die Arbeitgeber) können grosszügigere Zulagen vorsehen, und auch Sonderzulagen, die bei der Geburt oder der Adoption eines Kindes geleistet werden.
Pro Kind haben Sie nur einmal Anspruch auf Familienzulagen. In anderen Worten: Wenn Sie und Ihre Partnerin resp. Ihr Partner beide arbeiten, werden die Zulagen nur an einen Elternteil ausbezahlt.
Familienzulagen werden nicht automatisch ausbezahlt. Sie müssen beantragt werden:
Wenn Sie in einem Angestelltenverhältnis sind, trifft Ihr Arbeitgeber die nötigen Vorkehrungen, damit Ihnen die Zulagen ausbezahlt werden. Tut er dies nicht, so müssen Sie die Familienzulagen bei Ihrem Arbeitgeber beantragen. Der Arbeitgeber leitet Ihren Antrag an die Familienausgleichskasse weiter. Wenn er von der Ausgleichskasse genehmigt wird, zahlt Ihnen Ihr Arbeitgeber die Zulagen monatlich zusammen mit dem Lohn aus.
Sind Sie selbstständigerwerbend, müssen Sie selbst bei Ihrer Familienausgleichskasse ein Gesuch auf Familienzulagen stellen.
Wenn Sie nicht erwerbstätig sind, stellen Sie Ihren Antrag bei der kantonalen Familienausgleichskasse, die von den kantonalen AHV-Ausgleichskassen geführt wird.
Bitte beachten Sie:
Haben Sie vergessen, die Familienzulagen zu beantragen, oder wussten Sie nicht, dass Sie Anspruch darauf haben, können die Zulagen bis maximal fünf Jahre rückwirkend beantragt werden.
Weitere Informationen zu den Familienzulagen finden Sie auf den Seiten Fragen und Antworten zu Familienzulagen, Arten und Ansätze der Familienzulagen sowie auf der Seite Familienzulagen der Webseite der Informationsstelle AHV/IV.
Falls Sie Kinder haben, die im Ausland leben, stellt das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV die folgende Seite mit Informationen zur Verfügung: Kinder mit Wohnsitz im Ausland.
Allgemeine Informationen über die Abläufe bei der Geburt oder Adoption eines Kindes finden Sie auf den Seiten: Geburt und Adoption.
Familienzulagen: Informationen in leichter Sprache und in Gebärdensprache