Bei unbefristeten Arbeitsverträgen dauert die Probezeit einen Monat. Der Arbeitgeber kann Ihnen aber eine Probezeit von bis zu drei Monaten vorschlagen. In diesem Fall braucht es eine schriftliche Vereinbarung zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber.
Bei befristeten Arbeitsverträgen ist keine Probezeit vorgesehen. Es ist aber möglich, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber eine solche vereinbaren.
Bei einer Lehre kann der Lehrvertrag eine Probezeit von einem bis drei Monaten vorsehen. In gewissen Fällen kann die Probezeit sogar bis zu sechs Monaten dauern. Der Arbeitgeber muss dafür aber die Bewilligung der für Berufsbildung zuständigen kantonalen Behörde einholen.
In allen Fällen gilt, dass die Probezeit für den Arbeitgeber und für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer gleich lang sein muss.
Am Ende der Probezeit findet in der Regel ein Gespräch zwischen dem Arbeitgeber und der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer statt. Darin beurteilen beide die Probezeit und entscheiden, ob das Arbeitsverhältnis fortgesetzt werden soll oder nicht.
Wenn Sie in der Probezeit krank werden oder einen Unfall haben und dadurch während einer bestimmten Zeit nicht arbeiten können, dann darf der Arbeitgeber die Probezeit entsprechend verlängern.
Der Arbeitgeber hat in diesem Fall auch das Recht, den Arbeitsvertrag aufzulösen: In der Probezeit haben Sie keinen Kündigungsschutz bei Krankheit oder Unfall, wie er nachher bei einer definitiven Anstellung gilt.
Auch wenn Sie in der Probezeit schwanger werden, kann der Arbeitgeber Ihnen kündigen. Sie sind aber generell nie dazu verpflichtet, Ihrem Arbeitgeber mitzuteilen, dass Sie schwanger sind. Sie selber entscheiden, wann Sie ihn über Ihre Schwangerschaft informieren wollen.
Die Frage der Ferien in der Probezeit ist nicht klar geregelt. Sie müssen sich mit Ihrem Arbeitgeber einigen, wenn Sie in der Probezeit Ferien beziehen wollen.
Wenn Sie beim Bewerbungsgespräch bereits wissen, dass Sie in der Probezeit ferienhalber länger abwesend sein möchten, ist es sinnvoll, wenn Sie den Arbeitgeber darauf hinweisen, damit so schnell wie möglich eine Einigung gefunden werden kann.
Während der Probezeit gilt für Sie sowohl als Arbeitgeber wie auch als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer eine Kündigungsfrist von 7 Kalendertage. Im Arbeitsvertrag kann aber auch eine kürzere oder längere Frist vereinbart werden.
Sie können den Arbeitsvertrag jederzeit kündigen, sofern der Arbeitgeber bzw. die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Kündigung spätestens am letzten Tag der Probezeit bekommt.
Sie können mündlich oder schriftlich kündigen, ausser wenn der Arbeitsvertrag die Form der Kündigung präzisiert.
Sie müssen die Kündigung nicht begründen. Die andere Partei kann aber von Ihnen verlangen, dass Sie den Kündigungsgrund angeben.
Für allgemeine Informationen zum Arbeitsrecht können Sie die Seite Arbeitsrecht und die Seite des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) zu diesem Thema konsultieren.
Für zusätzliche Informationen können Sie die Seite Kündigung und ausserdem die FAQ-Seite des SECO konsultieren.