Mit einer Patientenverfügung können Sie festlegen, welche medizinische Behandlung Sie nach einem schweren Unfall oder im Endstadium einer Krankheit wünschen und welche Sie nicht wünschen.
Sie stellen damit sicher, dass Ihr Wille als Patientin oder Patient am Ende Ihres Lebens auch dann noch berücksichtigt wird, wenn Sie Ihren Willen nicht mehr ausdrücken können.
Sie sind nicht verpflichtet, eine Patientenverfügung zu verfassen. Die Verfügung ist persönlich und kostenlos. Sie können Sie zu jeder Zeit verfassen und ändern.
Sie haben die Wahl zwischen zwei Arten von Patientenverfügung: einer, die sich auf das Wesentliche konzentriert, und einer, die je nach Situation festlegt, welche medizinischen Massnahmen durchgeführt werden dürfen. So gehen Sie vor:
Laden Sie eine Vorlage herunter, beispielsweise das Formular des Berufsverbands der Schweizer Ärztinnen und Ärzte FMH in der kurzen oder der ausführlichen Fassung. Auch zahlreiche andere Vereinigungen bieten Beispiele und Vorlagen an.
Füllen Sie die gewählte Vorlage aus und datieren und unterschreiben Sie sie.
Geben Sie die Patientenverfügung einer Ihnen nahestehenden Person oder der Hausärztin oder dem Hausarzt. Sie können auch angeben, wo das Behandlungsteam das Dokument zum gegebenen Zeitpunkt findet.
Bewahren Sie in Ihrem Portemonnaie einen Hinweis auf Ihre Patientenverfügung und deren Aufbewahrungsort auf.
Zögern Sie nicht, sich für die Ausfüllung der Vorlage beraten zu lassen, beispielsweise von der Ärztin oder dem Arzt, bei der oder dem Sie in Behandlung sind. Eine klare und Ihren Wünschen entsprechende Patientenverfügung hat im Fall einer Entscheidung mehr Gewicht und wirft bei der Interpretation weniger Fragen auf.
Die Patientenverfügung sollte regelmässig überprüft und wenn nötig angepasst werden. Die FMH empfiehlt eine Überprüfung alle zwei Jahre. Vergessen Sie nicht, die neue Version zu datieren und zu unterschreiben.
Sie müssen nicht unbedingt kerngesund sein, aber Sie müssen urteilsfähig sein.
Die Patientenverfügung muss Ihrem wirklichen Willen entsprechen und darf nicht unter Druck entstanden sein.
Für die behandelnden Ärztinnen und Ärzte sind nur Patientenverfügungen bindend, die datiert und von Hand unterschrieben sind.
Informationen über die Patientenverfügung und Beratung dazu der Schweizerischen Gesellschaft für Palliative Medizin, Pflege und Begleitung