Bei nicht schwerwiegender Krankheit
Es kann vorkommen, dass Ihr Kind krank wird und daher nicht in die Kita, in den Kindergarten oder in die Schule gehen kann und Sie niemanden haben, der sich, während Sie arbeiten, um Ihr Kind kümmern kann.
Gegen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses muss Ihnen Ihr Arbeitgeber bis zu drei Tage bezahlten Urlaub für die Betreuung Ihres kranken Kindes gewähren. Dennoch sind Sie verpflichtet, nach geeigneten Ersatzlösungen (z. B. Pflege des Kindes durch Verwandte oder Bekannte) zu suchen. Diese Pflicht entfällt, wenn die Anwesenheit eines Elternteils zwingend notwendig ist, zum Beispiel im Falle einer schweren Erkrankung eines Säuglings.
Wenn keine Verwandten oder Bekannten zur Betreuung Ihres kranken Kindes zur Verfügung stehen, können Sie das Schweizerische Rote Kreuz um Hilfe bitten. Dieses bietet einen Kinderbetreuungsdienst für zu Hause an. Eine darauf spezialisierte Person kümmert sich um Ihr Kind, spielt mit ihm, bereitet das Mittagessen zu und verabreicht ihm bei Bedarf auch Medikamente.
Dieses Angebot gilt für Kinder bis zwölf Jahre. Einige Krankenkassen übernehmen diese Kosten.
Bei schwerwiegender Krankheit
Wenn die Krankheit Ihres minderjährigen Kindes schwerwiegend ist, wenn es beispielsweise Krebs hat, können Sie auch für längere Zeit von der Arbeit befreit werden. Unter bestimmten Bedingungen haben Sie als Eltern Anspruch auf insgesamt 14 Wochen bezahlten Urlaub (80 Prozent des Lohns), um Ihr krankes oder verletztes Kind zu pflegen.
Kitas der Gemeinden
Nach dem Ende Ihres Mutterschaftsurlaubs haben Sie die Möglichkeit, Ihre Kinder tagsüber in einer Kita Ihrer Gemeinde unterzubringen. Je nach Verfügbarkeit und abhängig von Ihren Bedürfnissen können Sie Ihre Kinder an einem oder an mehreren Tagen pro Woche betreuen lassen.
Kontaktieren Sie so früh wie möglich Ihre Gemeinde, um sich über die Kitas und die freien Plätze in Ihrer Region zu informieren.
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Private oder halböffentliche Kitas
Neben den öffentlichen Kitas gibt es Einrichtungen, die von Organisationen wie der Associazione Svizzera Strutture d’Accoglienza per l’Infanzia (Verband für Kinderbetreuung der italienischen Schweiz), der Stiftung Kinderbetreuung Oberengadin oder der Webseite Kinderkrippen-Online betrieben werden.
Kitas von Unternehmen
Manche Unternehmen verfügen über eigene Kitas, um die Kinder der Mitarbeitenden zu betreuen. Fragen Sie Ihren Arbeitgeber, ob und zu welchen Bedingungen ein solches Angebot besteht.
Manchmal – vorausgesetzt natürlich, dass freie Plätze vorhanden sind – nehmen solche Kitas auch Kinder von Eltern auf, die nicht für das Unternehmen arbeiten. Für weitere Informationen in diesem Zusammenhang wenden Sie sich an Ihre Wohngemeinde.
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In gewissen Fällen können Sie Ihre Kinder schon vor dem Kindergartenalter in einem Kindergarten unterbringen. Abgeben können Sie sie für ein paar Stunden am Tag, normalerweise zwei- bis dreimal pro Woche. Eine ganztägige Betreuung ist jedoch nicht möglich. Informieren Sie sich bei Ihrer Gemeinde über das Angebot in Ihrer Umgebung.
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In der Schweiz können Sie sich auch an sogenannte «Tageseltern» wenden. Diese haben oftmals eigene Kinder und können sich tagsüber auch um Ihre Kinder kümmern. Die meisten dieser Tageseltern gehören einem Tagesfamilienverein an, der eine sichere und hochwertige Dienstleistung garantiert. Für Informationen in Bezug auf die Verfügbarkeiten, Uhrzeiten und Kosten können Sie sich an «kibesuisse» (Verband Kinderbetreuung Schweiz) wenden.
Mittagstisch
Schulen, Elterngruppen oder private oder halböffentliche Vereinigungen organisieren manchmal eine Kinderbetreuung über Mittag. Diese beinhaltet auch das Mittagessen.
Je nach Kanton oder Gemeinde kann diese Dienstleistung unterschiedliche Formen haben.
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Tagesschule
Seit einigen Jahren gibt es Tagesschulen, die – zusätzlich zum Kinderhort – die Kinder auch am Morgen vor dem Unterricht oder während der Mittagspause betreuen. Bitte wenden Sie sich für weitere Auskünfte an die kantonale Schulbehörde oder an die Schulbehörde Ihrer Gemeinde.
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Die Kosten für die ausserfamiliäre Betreuung variieren in der Regel je nach Wohnkanton und Einkommen. Verlangen Sie bei den verschiedenen Institutionen Informationen, die auf Ihren spezifischen Fall zugeschnitten sind.
Um sich über das gesamte Angebot für ausserfamiliäre Unterstützung in Ihrer Region zu informieren, kontaktieren Sie zunächst Ihre Wohngemeinde.
Detaillierte Informationen in Zusammenhang mit dem bezahlten Urlaub, der Ihnen im Krankheitsfall Ihrer Kinder zusteht, erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber.
Weitere Informationen über Ihre Rechte, wenn eines Ihrer Kinder krank ist, finden Sie auf der Seite Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung vom Staatssekretariat für Wirtschaft SECO – oder auf der Seite EO bei Betreuung von gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindern des Bundesamtes für Sozialversicherungen.