Volljährige Personen
Wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind, das Schweizer Bürgerrecht besitzen und in der Schweiz leben, können Sie an den eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Abstimmungen und Wahlen teilnehmen. Unter diesen Voraussetzungen können Sie auch eine Volksinitiative lancieren, ein Referendum ergreifen und beides unterzeichnen.
Gewisse Personen sind aufgrund einer Behinderung vom Stimmrecht ausgeschlossen. Das Bundesgesetz über die politischen Rechte regelt die Voraussetzungen für einen Ausschluss.
Wenn Sie in der Schweiz wohnen, müssen Sie sich nicht registrieren, um an den Wahlen oder Abstimmungen teilzunehmen. Wenn Sie die Stimmrechtsvoraussetzungen erfüllen, werden Sie von Ihrer Wohngemeinde automatisch ins Stimmregister eingetragen.
Weitere Information finden Sie auf der Website ch.ch unter Zum ersten Mal abstimmen und wählen.
Minderjährige Personen
Auf Bundesebene haben nur volljährige Personen das Stimm- und Wahlrecht. Die Kantone können jedoch in ihrem Kanton wohnhaften Minderjährigen auf kantonaler Ebene ein Stimm- und Wahlrecht erteilen. Gegenwärtig können einzig im Kanton Glarus 16- und 17-Jährige auf kantonaler und kommunaler Ebene abstimmen. Für politische Ämter kandidieren können sie jedoch nicht.
Als Auslandschweizerin oder Auslandschweizer können Sie an nationalen Abstimmungen und Wahlen teilnehmen.
Hierfür müssen Sie sich
bei der zuständigen Schweizer Vertretung im Ausland anmelden, um sich in das Auslandschweizerregister eintragen zu lassen;
im Stimmregister ihrer letzten Wohngemeinde oder, wenn sie nie in der Schweiz gelebt haben, ihrer Heimatgemeinde eintragen lassen.
Wenn Sie sich nicht auf diese Weise angemeldet haben, können Sie entweder online oder auf der Botschaft das Gesuch zur Ausübung der politischen Rechte ausfüllen.
In einigen Kantonen können Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer an Wahlen und Abstimmungen auf kantonaler und kommunaler Ebene teilnehmen.
Wenden Sie sich für weitere Informationen an die zuständige Behörde Ihres Heimatkantons.
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten veröffentlicht eine Karte zu den politischen Rechten der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer auf kantonaler Ebene.
Die doppelte Staatsbürgerschaft hat keine Auswirkungen auf das Stimm- und Wahlrecht. Als Doppelbürgerin oder Doppelbürger können Sie wie alle anderen Schweizerinnen und Schweizer abstimmen und wählen.
Ausländerinnen und Ausländer können auf Bundesebene weder an Abstimmungen noch an Wahlen teilnehmen. Je nach Kanton und Gemeinde haben Ausländerinnen und Ausländer ein Stimm- und Wahlrecht auf kantonaler und kommunaler Ebene.
Auf kantonaler Ebene erteilen die Kantone Jura und Neuenburg Ausländerinnen und Ausländern ein Stimm- und Wahlrecht (nicht aber das Recht, sich zur Wahl zu stellen).
Ch.ch. hilft Ihnen, wenn Sie zum ersten Mal abstimmen und wählen.
Auf der Website des Eidgenössischen Departementes für
auswärtige Angelegenheiten finden Sie eine Übersicht zu den politischen Rechten für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sowie das Gesuch zur Ausübung der politischen Rechte.Online finden Sie die Kontaktdaten der Schweizer Vertretungen im Ausland.
Auf ch.ch finden Sie einen Bereich zu den eidgenössischen Wahlen.
In den Kantonen Jura und Neuenburg haben Ausländerinnen und Ausländer auf kantonaler Ebene ein Stimmrecht.