In den Medien
Politische Werbung in Radio und Fernsehen ist in der Schweiz untersagt. In den anderen Medien hingegen ist sie zugelassen.
Eine Zeitung kann sich weigern, ein politisches Inserat zu veröffentlichen. Laut Schweizer Presserat, der Instanz für Beschwerden im Zusammenhang mit Medien, kann die Zeitung ethische Kriterien geltend machen. Ein politisches Inserat muss sich zudem klar von einem journalistischen Beitrag unterscheiden.
Mit den Wahlunterlagen
In verschiedenen Kantonen darf Wahlwerbung mit den offiziellen Wahlunterlagen verschickt werden.
Wenn Sie eine Kampagne im öffentlichen Raum durchführen möchten (Stände, Kundgebungen usw.), informieren Sie sich bei der Gemeinde. Sie sagt Ihnen, was an welchem Ort und zu welcher Zeit zulässig ist. Oft brauchen Sie eine Bewilligung.
- Keine Ergebnisse
Jegliche Werbung, die die Verkehrssicherheit gefährden könnte, ist verboten. Die Voraussetzungen für Strassenreklamen sind für die ganze Schweiz in der Signalisationsverordnung geregelt. Hinzu kommen möglicherweise kantonale oder kommunale Regeln.
Radio und Fernsehen
Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) als Anbieterin des audiovisuellen Service public muss vor den Wahlen und Abstimmungen das Programm so gestalten, dass die Chancengleichheit der Kandidatinnen und Kandidaten und der politischen Lager sichergestellt ist. Dieses Programm muss den Anforderungen der Objektivität und der Diversität genügen.
Für Reklamationen können Sie sich an die Ombudsstelle der SRG wenden. In einem zweiten Schritt wenden Sie sich an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI)
Auch Privatsender von Radio und Fernsehen müssen sich an Regeln halten. So müssen die Informationssendungen die Ereignisse beispielsweise wahrheitsgetreu darstellen.
Die anderen – privaten – Medien geniessen eine grosse rechtliche Freiheit. Die ethischen Kriterien, die sie selber oder der Schweizer Presserat festlegen, sind darum von grosser Bedeutung. Jeder und jede kann beim Schweizer Presserat Beschwerde einlegen. Dieser kann zwar keine Strafen verhängen, seine Stellungnahme ist jedoch für die Öffentlichkeit von Interesse.
Leserbriefe und Diskussionsforen
Die Medien sind auch in Wahl- und Abstimmungszeiten nicht verpflichtet, einen Leserbrief abzudrucken oder einen Online-Kommentar zu veröffentlichen. Ein Medium kann sogar bestraft werden, wenn es rassistische oder verleumderische Inhalte veröffentlicht. Die Redaktion hat das Recht, Leserbriefe zu kürzen.
Die gesetzlichen Vorschriften gelten auch für die sozialen Netzwerke und das Internet. Während der Wahlkampagnen ist aber vieles erlaubt. Beispielsweise ist es nicht komplett verboten, willentlich falsche Informationen (Fake News) zu verbreiten.
Meinungsumfragen zu Abstimmungen und Wahlen sind in der Schweiz nicht spezifisch geregelt. Die Branche legt ihre eigenen Regeln fest. So werden üblicherweise zehn Tage vor Abstimmungen und Wahlen keine Umfrageergebnisse mehr veröffentlicht.
Der Schweizer Presserat ist die Instanz für Beschwerden im Zusammenhang mit Medien.
Die Signalisationsverordnung regelt die Strassenreklamen.
Das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen gibt den Rahmen für den Inhalt der Programme vor.
Die Ombudsstelle der SRG behandelt die Beschwerden gegen die SRG.
Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) entscheidet verbindlich.