Hier erfahren Sie in acht Schritten, wie Sie eine eidgenössische Volksinitiative lancieren und worauf Sie achten sollten.
Als Erstes müssen Sie ein Komitee bilden. Das Initiativkomitee besteht aus mindestens 7 und höchstens 27 Personen, die in der Schweiz stimmberechtigt sind. Auch Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer können Mitglied des Komitees sein.
Informieren Sie als Nächstes die Bundeskanzlei über die geplante Initiative. Sie erhalten von ihr alle wichtigen Informationen zum Vorgehen. Die Bundeskanzlei unterstützt Sie auch in formalen und rechtlichen Fragen.
Bundeskanzlei
Sektion Politische Rechte
Bundeshaus West
3003 Bern
Tel. +41 58 462 48 02
spr@bk.admin.ch
Sie können die Initiative entweder als allgemeine Anregung formulieren oder einen ausgearbeiteten Entwurf des Verfassungstextes bei der Bundeskanzlei einreichen. Die Bundeskanzlei kümmert sich um die Übersetzung des Textes.
Beachten Sie dabei Folgendes: Der Initiativtext darf das zwingende Völkerrecht nicht verletzen, etwa das Verbot von Folter oder Sklaverei. Zudem darf die Initiative nicht mehrere Sachbereiche umfassen, die nicht miteinander zusammenhängen; man spricht von «Einheit der Materie».
Das Parlament kann die Initiative für ungültig erklären, wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Bereiten Sie als Nächstes den Unterschriftenbogen vor. Auf dem Bogen müssen der Titel, der Initiativtext sowie die Namen und Adressen aller Komiteemitglieder stehen. Auch das Datum, an dem die Sammelfrist beginnt und einige weitere Angaben müssen vermerkt sein.
Die Bundeskanzlei prüft die Gültigkeit der Unterschriftenbogen.
Sobald die Initiative im Bundesblatt publiziert wurde, dürfen Sie mit der Unterschriftensammlung beginnen. Sie haben 18 Monate Zeit, um mindestens 100’000 Unterschriften zu sammeln, bescheinigen zu lassen und bei der Bundeskanzlei einzureichen.
Damit die Initiative mit Sicherheit zustande kommt, sollten Sie mehr als 100'000 Unterschriften sammeln. Ein Teil der Unterschriften ist erfahrungsgemäss ungültig.
Unterschreiben können alle Personen, die das Schweizer Stimmrecht haben. Das gilt auch für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer.
Fürs Ausfüllen der Unterschriftenbögen gilt:
Alle Personen müssen ihren Vor- und Nachnamen von Hand eintragen und unterschreiben. Sie müssen auch das Geburtsdatum und die Adresse angeben.
Weiter müssen Sie den Kanton und die Gemeinde angeben, wo sie stimmberechtigt sind. Wichtig ist, dass auf einem Bogen nur Personen aus ein und derselben Gemeinde unterschreiben. Denn die Unterschriften werden anschliessend von den Gemeinden kontrolliert.
Bevor Sie die Unterschriften bei der Bundeskanzlei einreichen, müssen Sie sie von den Gemeinden kontrollieren lassen. Man spricht von der «Bescheinigung» der Unterschriften.
Die Gemeinden überprüfen, ob die unterzeichnenden Personen im Stimmregister eingetragen sind und ob eine Person mehrfach unterschrieben hat.
Die Bescheinigung aller Unterschriften braucht Zeit. Schicken Sie deshalb die Unterschriften den Gemeinden während der Sammelphase laufend zu.
Nach spätestens 18 Monaten müssen Sie die bescheinigten Unterschriften bei der Bundeskanzlei einreichen. Alle wichtigen Informationen zur Einreichung der Unterschriftenlisten finden Sie im Merkblatt.
Die Bundeskanzlei prüft die eingereichten Unterschriften anlässlich der Auszählung ebenfalls. Wenn mindestens 100'000 gültige Unterschriften eingereicht worden sind, dann ist die Initiative zustande gekommen.
Die Volksabstimmung erfolgt Jahre nachdem die Unterschriften eingereicht wurden, denn Bundesrat und Parlament beraten über die Initiative. In manchen Fällen arbeiten sie ausserdem eine Alternative zur Initiative aus.
Der Bundesrat muss das Datum der Abstimmung mindestens vier Monate im Voraus bekannt geben.
Stimmt die Mehrheit des Volkes und die Mehrheit der Kantone der Initiative zu, dann wird die Verfassung angepasst.