Wenn Sie verheiratet sind, haben Sie und Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau gemeinsam automatisch von Geburt an die elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder.
Wenn Sie nicht verheiratet sind, können Sie dem Zivilstandsamt anlässlich der Anerkennung des Kindes eine gemeinsame Erklärung über die elterliche Sorge vorlegen. Diese Erklärung können Sie auch schon vor der Geburt abgeben. Wenn Sie die gemeinsame Sorge zu einem späteren Zeitpunkt übernehmen wollen, müssen Sie sie bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) beantragen.
Wenn Sie nicht verheiratet sind und ein Elternteil die gemeinsame elterliche Sorge ablehnt, kommt die elterliche Sorge bei Geburt des Kindes der Mutter zu. Der Elternteil, der die gemeinsame elterliche Sorge will, muss sich an die KESB am Wohnort des Kindes wenden. Die Behörde entscheidet für die gemeinsame elterliche Sorge, wenn das Wohl des Kindes nicht gefährdet ist.
In der Regel gilt auch nach der Scheidung die gemeinsame elterliche Sorge. Das Gericht, das das Scheidungsurteil erlässt, spricht einem Elternteil das alleinige Sorgerecht nur zu, wenn es dies zum Wohl des Kindes für notwendig hält.
Wenn Sie die elterliche Sorge ausüben, dann haben Sie verschiedene Pflichten. Sie müssen insbesondere für die Entwicklung ihrer Kinder wichtige Entscheide treffen, sich um ihre Erziehung kümmern und ihr Vermögen verwalten.
Bei Entscheiden, die Ihre Kinder betreffen, müssen Sie so weit wie möglich und ihrem Alter entsprechend die Meinung Ihrer Kinder berücksichtigen.
Die gemeinsame elterliche Sorge bedeutet nicht automatisch, dass Sie bei einer Trennung auch beide für die Obhut Ihrer Kinder zuständig sind.
Sie und Ihre Kinder können jedoch bei der zuständigen Behörde beantragen zu prüfen, ob eine alternierende Obhut möglich ist. Reichen Sie Ihren Antrag beim Scheidungsgericht oder, wenn Sie nicht verheiratet sind, bei der KESB ein.
Auch wenn Ihnen die elterliche Sorge nicht zugesprochen wurde, so haben Sie trotzdem das Recht darauf, eine persönliche Beziehung zu Ihren Kindern zu führen und über besondere Ereignisse in ihrem Leben informiert zu werden. Sie haben zum Beispiel das Recht, von den Lehrpersonen oder der Ärztin oder dem Arzt Ihrer Kinder Informationen einzuholen.
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