Das Erbe geht an die gesetzlichen Erbinnen und Erben
Wenn Sie kein Testament oder keinen Erbvertrag erstellt haben, wird Ihr Erbe unter den gesetzlichen Erbinnen und Erben, d. h. den Erbinnen und Erben, die das Gesetz vorsieht, aufgeteilt. Die gesetzlichen Erbinnen und Erben sind Ihre Ehefrau oder Ihr Ehemann - bzw. Ihre eingetragene Partnerin oder Ihr eingetragener Partner - und Ihre nahen Verwandten (Ihre Kinder oder, falls Sie keine Kinder haben, Ihre Eltern oder dann Ihre Grosseltern). Diese erben in einer vorgegebenen Reihenfolge:
Falls Sie Kinder haben: Ihr Erbe wird unter Ihrer Ehefrau oder Ihrem Ehemann - bzw. Ihrer eingetragenen Partnerin oder Ihrem eingetragenen Partner- und Ihren Kindern (oder deren Nachkommen, falls die Kinder gestorben sind) aufgeteilt.
Falls Sie keine Kinder haben: Ihr Erbe wird unter Ihrer Ehefrau oder Ihrem Ehemann - bzw. Ihrer eingetragenen Partnerin oder Ihrem eingetragenen Partner- und Ihren Eltern (oder Ihren Geschwistern, falls die Eltern gestorben sind) aufgeteilt.
Falls Sie keine nahen Verwandten haben, d. h. weder Nachkommen Ihrer Eltern noch Ihrer Grosseltern: Das ganze Erbe geht an Ihre Ehefrau oder Ihren Ehemann - bzw. Ihre eingetragenen Partnerin oder Ihren eingetragenen Partner.
Falls Sie nicht verheiratet sind und nicht in einer eingetragenen Partnerschaft leben und keine Verwandten haben: Das Erbe geht an den Kanton oder die Gemeinde, in der Sie Ihren letzten Wohnsitz hatten.
Bitte beachten Sie: Konkubinatspartnerinnen und Konkubinatspartner haben keinen gesetzlichen Erbteil. Wenn Sie möchten, dass Ihre Lebenspartnerin oder Ihr Lebenspartner etwas erbt, müssen Sie dies ausdrücklich in Ihrem Testament vorsehen.
Anteil der gesetzlichen Erbinnen und Erben: der Erbteil
Aufteilung des Erbes, wenn Sie Kinder haben | Aufteilung des Erbes, wenn Sie keine Kinder haben | |
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Sie sind verheiratet oder leben in einer eingetragenen Partnerschaft |
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Sie sind nicht verheiratet und leben nicht in einer eingetragenen Partnerschaft | 100 % geht an Ihre Kinder oder deren Nachkommen |
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Beispiel: Ihr Erbe beläuft sich auf 100 000 Franken. . Sie haben weder ein Testament noch einen Erbvertrag erstellt.
a) Sie haben einen Ehemann, einen Sohn, einen Bruder und eine Mutter:
Ihr Ehemann erbt 50 000 Franken.
Ihr Sohn erbt 50 000 Franken.
b) Sie haben eine Ehefrau und einen Bruder:
Ihre Ehefrau erbt 75 000 Franken.
Ihr Bruder erbt 25 000 Franken.
c) Sie haben einen Sohn und drei Schwestern:
Ihr Sohn erbt 100 000 Franken.
Verfügungsfreiheit
Wenn Sie ein Testament oder einen Erbvertrag erstellen, können Sie die Erbinnen und Erben sowie die Aufteilung Ihres Erbes anpassen; dabei müssen Sie die gesetzlichen Pflichtteile einhalten. Beispiele:
Sie können eine oder mehrere Erbinnen oder einen oder mehrere Erben den anderen gegenüber begünstigen, indem Sie etwa Ihrer Ehefrau, Ihrem Ehemann, Ihrer eingetragenen Partnerin oder Ihrem eingetragenen Partner mehr geben als Ihren Kindern.
Sie können weitere Erbinnen und Erben einsetzen zusätzlich zu denen, die das Gesetz vorsieht, etwa Ihre Konkubinatspartnerin oder Ihren Konkubinatspartner.
Grenzen der Verfügungsfreiheit
Die folgenden gesetzlichen Erbinnen und Erben können nicht vollständig vom Erbe ausgeschlossen werden:
Ihre Ehefrau, Ihr Ehemann, Ihre eingetragene Partnerin oder Ihr eingetragener Partner,
Ihre Kinder oder, wenn diese verstorben sind, deren Nachkommen (Kinder und evtl. Enkelkinder).
Auch wenn dies gegen Ihren Willen ist, haben diese Erbinnen und Erben Anrecht auf die Hälfte ihres gesetzlichen Erbanspruchs, den sogenannten Pflichtteil. Dies gilt nicht für Ihre Geschwister, Cousinen und Cousins. Diese können Sie ganz vom Erbe ausschliessen, indem Sie in Ihrem Testament festlegen, dass andere Ihr Vermögen erhalten.
Die gesetzlichen Erbinnen und Erben, die Anrecht auf einen Pflichtteil haben, können darauf verzichten, indem:
die Erbschaft ausschlagen, oder
sie ein Testament, das den Pflichtteil verletzt, nicht anfechten, oder
sie mit Ihnen zu Lebzeiten einen Erbvertrag abschliessen, in dem sie auf den Pflichtteil verzichten.
Wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder eine andere Fachperson für weitere Informationen zu diesem Thema.
Teil, über den Sie im Testament frei verfügen können
In Ihrem Testament können Sie nur über einen Teil Ihres Erbes frei verfügen, den sogenannten verfügbaren Teil. Die Höhe des verfügbaren Teils hängt von Ihrer familiären Situation am Todestag ab. Wenn Sie weder verheiratet sind noch in eingetragener Partnerschaft leben noch Nachkommen haben, ist der verfügbare Teil unbeschränkt.
Andernfalls ist Ihre Verfügungsfreiheit eingeschränkt.
Ihre familiäre Situation | Sie können verfügen über … (verfügbarer Teil) |
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Sie sind verheiratet oder leben in eingetragener Partnerschaft | 50 % des Erbteils der Ehefrau, des Ehemanns, der Partnerin oder des Partners (vgl. obige Tabelle) |
Sie haben Nachkommen (Kinder, Enkelkinder) | 50 % Ihres Erbes |
Sie sind verheiratet oder leben in eingetragener Partnerschaft und haben Nachkommen | 50 % Ihres Erbes |
Einzige nahe Verwandte sind Ihre Eltern | 100 % Ihres Erbes |
Sie sind verheiratet oder leben in eingetragener Partnerschaft und haben Geschwister | 62,5 % Ihres Erbes |
Einzige nahe Verwandte sind Ihre Eltern und Geschwister | 100 % Ihres Erbes |
Beispiel: Ihr Erbe beläuft sich auf 100 000 Franken. Sie haben einen Ehemann, zwei Kinder und einen Bruder:
Pflichtteil des Ehemanns: 25 000 Franken (50 % seines gesetzlichen Erbanspruchs)
Pflichtteil pro Kind: 12 500 Franken (50 % ihres jeweiligen gesetzlichen Erbanspruchs)
Sie können also über 50 000 Franken frei verfügen (verfügbarer Teil).
Bitte beachten Sie: Es gibt zahlreiche Möglichkeiten, wie Sie Ihr Erbe aufteilen können. Wenden Sie sich an eine Fachperson, um zu erfahren, wie hoch der verfügbare Teil in Ihrem Fall ist.
Die meisten Kantone kennen eine Erbschaftssteuer. Die Ehefrau, der Ehemann, die eingetragene Partnerin und der eingetragene Partner sowie die direkten Nachkommen sind von dieser Steuer jedoch häufig befreit.
Bei Fragen zur Aufteilung des Erbes, den Pflichtteil oder den verfügbaren Teil wenden Sie sich am besten an eine Rechtsanwaltskanzlei oder an ein Notariat.