Fortpflanzungsmedizinische Behandlungen dürfen nur unfruchtbare Paare und Paare, die schwere Krankheiten vererben könnten, in Anspruch nehmen. Betroffene Paare können sich dafür an eines der Zentren für medizinisch unterstützte Fortpflanzung wenden.
Die Behandlungen stehen auch unverheirateten Paaren offen.
Will ein Paar jedoch auf eine Samenspende zurückgreifen, muss es verheiratet sein. Mit der Ehe wird der Ehemann automatisch zum Vater des Kindes, auch ohne biologische Abstammung.
Seit der Einführung der «Ehe für alle» haben auch weibliche Ehepaare Zugang zur Samenspende.
Obligatorische Beratung
Paare, die Ihren Kinderwunsch mit medizinischer Hilfe erfüllen wollen, müssen vor der Behandlung umfassend beraten werden. Sie werden auch psychologisch begleitet, falls sie das wünschen. Die rund 30 Zentren für medizinisch unterstützte Fortpflanzung in der Schweiz bieten die nötigen medizinischen Abklärungen und eine umfassende Betreuung an.
Nach erfolgter Information und Beratung muss das Paar der fortpflanzungsmedizinischen Behandlung schriftlich zustimmen.
In der Schweiz sind die Eizellenspende, die Embryonenspende und die Leihmutterschaft verboten.
Die Präimplantationsdiagnostik, also die genetische Untersuchung der im Reagenzglas gezeugten Embryonen, ist nur in zwei Fällen erlaubt. Bei unfruchtbaren Paaren dürfen die Entwicklungschancen der Embryonen untersucht werden. Bei Paaren mit Erbkrankheiten können die Embryonen daraufhin untersucht werden, ob sie von der entsprechenden Erbkrankheit betroffen sind.
Bei einer Samenspende dürfen die Eltern den Spender nicht auswählen. Das Zentrum für Fortpflanzungsmedizin achtet aber auf eine gewisse äusserliche Ähnlichkeit mit dem Vater.
Was in der Schweiz erlaubt ist und was nicht, wird hauptsächlich im Fortpflanzungsmedizingesetz und der entsprechenden Verordnung geregelt (siehe weiterführende Informationen).
Was das Paar selber bezahlen muss und was von der Krankenkasse übernommen wird, hängt von der Behandlungsmethode ab.
Der Entscheid für eine künstliche Befruchtung im Reagenzglas ist kostspielig. Eine solche In-vitro-Fertilisation wird von der obligatorischen Krankenkasse nicht übernommen.
Die Kosten für hormonelle Stimulationen und eine Insemination (Einspritzen von Sperma in die Gebärmutter) werden in beschränkter Anzahl von den Krankenkassen bezahlt.
Die genauen Kosten variieren von Fall zu Fall und sind nicht in allen Zentren gleich hoch. Das Paar wird bei den Beratungsgesprächen genau über die Kosten informiert.
Samenspende und Samenbanken
Gewisse Zentren für Fortpflanzungsmedizin betreiben auch Samenbanken. Potenzielle Spender sind in der Regel zwischen 20 und 40 Jahre alt. Sie werden umfassend gesundheitlich untersucht und über die rechtlichen Aspekte informiert. Die Samenspender werden nicht bezahlt, sie können lediglich für Spesen entschädigt werden. Das Sperma der Spender darf für die Zeugung von höchstens 8 Kindern verwendet und während höchstens 5 Jahren konserviert werden.
Spenderdaten und Zugang dazu
Die Samenspende ist nicht anonym. Bei der Geburt eines Kindes, das mit einer Samenspende gezeugt wurde, werden die Angaben zum Samenspender dem Eidgenössischen Amt für Zivilstandswesen gemeldet. Im Spenderdatenregister sind Name, Geburtsdatum, Heimatort/Nationalität, Wohnort, Beruf/Ausbildung und Aussehen hinterlegt.
Kinder, die durch Samenspende gezeugt worden sind, können Auskunft über ihren biologischen Vater verlangen. Allerdings in der Regel erst, wenn sie 18 Jahre alt geworden sind.
Durch eine offizielle Samenspende entsteht kein rechtliches Vater-Kind-Verhältnis. Es ergeben sich darum auch keine entsprechenden Rechte und Pflichten (Unterhalt, Erziehung, Erbe).