Stirbt die Person in einer Institution wie in einem Spital, einem Heim so lässt diese die ärztliche Todesbescheinigung automatisch ausstellen.
Stirbt eine Person eines natürlichen Todes ausserhalb einer solchen Institution, zum Beispiel zu Hause, rufen Sie entweder die Hausärztin, den Hausarzt oder den Notfalldienst an. Diese oder dieser wird den Tod feststellen und die ärztliche Todesbescheinigung ausstellen.
Wurde der Tod durch einen Unfall oder ein Delikt verursacht, so müssen Sie zur Klärung des genauen Hergangs die Polizei informieren.
Stirbt eine Person in einem Spital oder einem Heim, so meldet die Institution den Todesfall direkt an.
Stirbt eine Person nicht in einer solchen Institution, so müssen die Angehörigen den Todesfall innerhalb von zwei Tagen der zuständigen Behörde melden. In der Regel ist das Zivilstandsamt des Sterbeortes.
Die Angehörigen können eine Drittperson, z.B. ein privates Bestattungsinstitut oder ein Bestattungsamt, zur Meldung des Todesfalles und zur Erledigung sämtlicher Formalitäten bevollmächtigen. Orientieren Sie sich auf der Webseite Ihres Kantons oder Ihrer Gemeinde nach den Möglichkeiten.
Die meldende Person muss dazu in der Regel folgende Dokumente vorlegen:
ärztliche Todesbescheinigung
Familienbüchlein / Familienausweis bzw. Partnerschaftsausweis der verstorbenen Person;
Pass / Identitätskarte der verstorbenen Person
Niederlassungsausweis / Aufenthaltsbewilligung (bei ausländischen Personen) der verstorbenen Person
Das Zivilstandsamt wird für die Bestattung die Bestätigung der Anmeldung des Todesfalles sowie nach Beurkundung des Todesfalles die Todesurkunde ausstellen.
Beachten Sie: Sie müssen auch den Tod von nicht in der Schweiz wohnhaften ausländischen Personen dem Zivilstandsamt des Sterbeortes melden. Bei ausländischen Staatsangehörigen müssen Sie auch den Pass oder die Identitätskarte des Ehepartners/der Ehepartnerin bzw. Partners/der Partnerin einreichen. Das Zivilstandsamt kann weitere Dokumente verlangen.
Wann und wie
Die Bestattung darf erst nach Vorliegen der Bestätigung der Anmeldung des Todesfalles, ausgestellt durch das Zivilstandsamt, stattfinden.
In der Schweiz gibt es unterschiedlich Bräuche und Praktiken der Bestattung. Informieren Sie sich bei der Gemeinde, dem Bestattungsamt oder bei einem privaten Bestatter und besprechen Sie die praktischen Aspekte wie Ort und Zeitpunkt oder auch dem Ablauf.
Art der Bestattung
In der Schweiz haben Sie die Wahl zwischen Kremation und Erdbestattung. Informationen über die Kremation und die Bestattungsmöglichkeiten (Grabnische, Urnenhalle oder Erdbestattung in einem Einzel-, Familien- oder Gemeinschaftsgrab) erhalten Sie beim Bestattungsamt respektive der Gemeinde des Wohnortes der verstorbenen Person.
Kosten
Viele Gemeinden bieten für ihre Verstorbenen eine unentgeltliche Erd- oder Feuerbestattung an. Wenn nicht können Sie ein Bestattungsunternehmen mit der Organisation der Bestattung beauftragen. Verlangen Sie einen Kostenvoranschlag.
Stirbt eine Person im Ausland, so informiert in der Regel die ausländische Behörde oder die Angehörigen der verstorbenen Person die Schweizer Vertretung vor Ort (Konsulat oder Botschaft).
Sie müssen die ausländische Todesurkunde selbst der Schweizer Vertretung vor Ort übergeben. Diese leitet die Todesurkunde an das Zivilstandsamt des Heimatortes der verstorbenen Person weiter.
Wünschen Sie, die verstorbene Person in der Schweiz zu bestatten, unterstützt die Schweizer Vertretung bei gewissen für die Heimschaffung notwendigen Formalitäten. In erster Linie sind die Angehörigen für die Heimschaffung zuständig.
Nach der Bestattung gibt es einiges zu organisieren. Insbesondere müssen Sie:
Die Versicherungen kündigen (Krankenkasse, Hausrats, Haftpflicht, Unfall…)
die AHV und eine allfällige Lebensversicherung kündigen und die Hinterlassenenrente, auf die Sie möglicherweise Anspruch haben, anfordern
sich beim Arbeitgeber erkundigen, ob Sie Anspruch auf eine Hinterlassenenrente der zweiten Säule (berufliche Vorsorge), auf eine allfällige Abgangsentschädigung und auf die restliche Auszahlung des Lohns der verstorbenen Person haben…
die Bank und die Post informieren
Zeitungs- und ÖV-Abonnemente und Mitgliedschaften in Gesellschaften und Vereinen usw. kündigen
das Strassenverkehrsamt informieren, wenn die verstorbene Person einen Führerausweis und ein Fahrzeug auf ihren Namen hatte
den Vermieter informieren, wenn die verstorbene Person in einer Mietwohnung lebte. Wenn diese Person allein lebte, müssen Sie die Wohnung kündigen und dafür sorgen, dass die Wohnung oder das Haus innerhalb der im Mietvertrag vorgesehenen Frist geräumt wird
ein Inventar der Vermögenswerte erstellen, die Sie in der Wohnung der verstorbenen Person finden; es dient der Erbteilung.
Informationen über die Erbteilung finden Sie auf der Seite «Erbschaft».