Das System der schweizerischen Altersvorsorge sieht eine Hinterlassenenrente vor, um zu vermeiden, dass eine Ehefrau, ein Ehemann, eine eingetragene Partnerin, ein eingetragener Partner oder Kinder sich unverhofft in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation wiederfinden, wenn die Lebensgefährtin, der Lebensgefährte oder ein Elternteil stirbt.
Die AHV-Ausgleichskasse der verstorbenen Person kann Ihnen genau angeben, wie hoch die Rente in Ihrem Fall sein wird.
Die Höhe der Rente ist abhängig von der Anzahl Beitragsjahre, der Höhe des Erwerbseinkommens und den Erziehungsgutschriften oder den Betreuungsgutschriften der verstorbenen Person..
Falls Ihre Ehefrau, Ihr Ehemann, Ihre eingetragene Partnerin, Ihr eingetragener Partner oder der Elternteil, die oder der verstorben ist, alle AHV-Beiträge bezahlt hat - d. h. ab dem 1. Januar nach Erreichen des des 20. Altersjahrs und bis zum Tod -, haben Sie Anrecht auf eine Vollrente.
Wenn es bei der AHV Beitragslücken gibt, erhalten Sie eine Teilrente.
Mit einer Vollrente haben Sie im Normalfall Anrecht auf die folgenden Beträge, je nach durchschnittlichem Einkommen der verstorbenen Person:
mindestens CHF/Monat | höchstens CHF/Monat | |
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Witwen- oder Wittwerrente | 980.- | 1960.- |
Waisenrente | 490.- | 980.- |
Falls Sie eine Alters- oder eine Invalidenrente beziehen, erhalten Sie, wenn Sie Witwe oder Witwer werden, einen Zuschlag von 20 Prozent auf Ihre AHV/IV-Rente.
Die Summe der Rente und des Zuschlags darf nicht höher als einer Maximalrente sein.
Eine Hinterlassenenrente müssen Sie bei der Ausgleichskasse, bei der die verstorbene Person zuletzt Beiträge bezahlt hat, beantragen.
Sie müssen bei der Ausgleichskasse das Anmeldeformular für die Rente, das sie online herunterladen können, einreichen.
Falls die verstorbene Person die AHV-Beiträge zum Teil in der Schweiz und zum Teil in einem oder mehreren EU- oder EFTA-Mitgliedstaaten bezahlt hat, können Sie das Rentenanmeldeformular an ihr letztes Wohnsitzland schicken. In diesem Fall werden die Verfahren in den anderen Ländern automatisch ausgelöst.
Falls Sie im Ausland wohnen, müssen Sie sich an die schweizerische Ausgleichskasse wenden, um das genaue Vorgehen zu erfahren.
Um eine Witwen-, Witwer- oder Waisenrente zu erhalten, müssen Sie bestimmten Voraussetzungen erfüllen. Auf der Website der Zentralen Ausgleichsstelle finden Sie die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen.
Die Broschüre der Informationsstelle AHV/IV Hinterlassenenrenten der AHV enthält detaillierte Informationen zu diesem Thema.
Die berufliche Vorsorge (BVG, 2. Säule) kann eine zusätzliche Hinterlassenenrente vorsehen. Vertiefte Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Seite "Die 2. Säule". Sie können sich auch an die Vorsorgeeinrichtung der verstorbenen Person wenden.