Sie müssen die Geburt Ihres Kindes innerhalb von drei Tagen dem Zivilstandsamt am Geburtsort melden.
Üblicherweise wird die Geburt vom Spital oder Geburtshaus oder, bei einer Hausgeburt, von den bei der Geburt anwesenden medizinischen Fachpersonen gemeldet. Sie als Eltern können die Geburt aber auch selber melden oder eine Drittperson damit beauftragen (dafür ist eine schriftliche Vollmacht nötig).
Sie müssen dem Zivilstandsamt in der Regel die folgenden Dokumente vorlegen:
Wohnsitzbescheinigung der Eltern
Identitätsausweis der Eltern
Geburtsurkunde des Spitals oder eines Arztes oder einer Ärztin
Die Kinder bekommen als Nachnamen den Ledignamen eines Elternteils. Alle gemeinsamen Kinder eines Paares bekommen den gleichen Nachnamen.
Für Fragen zur Wahl zwischen Nachname der Mutter und Nachname des Vaters wenden Sie sich an ein beliebiges Zivilstandsamt.
Sie können die Geburtsurkunde beim Zivilstandsamt am Geburtsort bestellen. Die Urkunde kostet 30 Franken plus Versandkosten.
Sie müssen den Schweizer Behörden eine Geburt im Ausland melden, wenn Sie:
Schweizerin oder Schweizer sind und im Ausland leben;
Ausländerin oder Ausländer sind, im Ausland leben und einen engen familiären Bezug zur Schweiz haben.
Es ist die Aufgabe der Eltern, die Geburt zu melden, ausser wenn sich das Land, in dem das Kind geboren wurde, direkt darum kümmert. Das ist zum Beispiel der Fall in Deutschland, Österreich und Italien.
Die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer können die Geburt bei der Schweizer Vertretung im Ausland melden. Erkundigen Sie sich bei der Schweizer Vertretung, welche Dokumente Sie in Ihrem spezifischen Fall mit der Meldung vorlegen müssen (Identitätsausweis, evtl. Kindesanerkennung usw.
Geburt im Ausland und Schweizer Bürgerrecht
Ein im Ausland geborenes Kind, dessen Vater oder Mutter das Schweizer Bürgerrecht hat, verliert mit 25 Jahren die schweizerische Staatsbürgerschaft, wenn die Eltern seine Geburt den Schweizer Behörden nicht gemeldet haben und es noch eine andere Staatsbürgerschaft besitzt.
Um dies zu verhindern, müssen Sie das Kind möglichst rasch nach der Geburt der Schweizer Vertretung im Land, in dem Sie wohnen, oder dem Zivilstandsamt Ihrer Heimatgemeinde melden.
Für weitere Informationen zum Thema Geburt erkundigen Sie sich bei einem beliebigen Zivilstandsamt in der Schweiz. Antworten finden Sie auch auf der Seite «häufige Fragen» und in den Merkblättern des Bundesamtes für Justiz.
Für ausführlichere Informationen zur Meldung von im Ausland geborenen Kindern wenden Sie sich an die Schweizer Vertretung im Land, in dem Sie leben.