Kaufbewilligungen sollen verhindern, dass schweizerischer Boden in ausländische Hände gerät. Aber nicht alle Ausländerinnen und Ausländer brauchen eine Bewilligung; entscheidend ist die Staatsangehörigkeit, zusätzlich unter Umständen auch der Aufenthaltsstatus der ausländischen Person.
In der Schweiz lebende EU/EFTA-Angehörige
Sie haben beim Immobilienerwerb dieselben Rechte wie Schweizerinnen und Schweizer und benötigen folglich für den Kauf einer Wohnung, eines Hauses oder eines Grundstücks keine Bewilligung.
In der Schweiz lebende Personen aus dem Vereinigten Königreich
Wenn Sie vom Abkommen über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger profitieren, brauchen Sie keine Bewilligung, um eine Wohnung, ein Haus oder ein Grundstück zu kaufen. Wenn Sie nicht sicher sind, wenden Sie sich an die zuständige Behörde des Kantons, in dem sich die Immobilie befindet.
Wenn Sie nicht vom Abkommen über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger profitieren, gelten für Sie die Regeln für in der Schweiz lebende Drittstaaten-Angehörige.
In der Schweiz lebende Drittstaaten-Angehörige
Sie brauchen eine Bewilligung für den Kauf der folgenden Güter:
Ferienunterkunft (die zeitweilig vermietet werden kann),
Wohneinheit in einem sogenannten Apparthotel
Zweitwohnung (die nicht vermietet werden können).
Sie brauchen keinerlei Bewilligung für den Kauf Ihres Erstwohnsitzes und von Bauland, wenn Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Sie verfügen über eine gültige Aufenthaltsbewilligung (in der Regel ein Ausweis B).
Sie werden im fraglichen Objekt wohnen und dieses nicht vermieten.
Sie planen einen Bau, und die Bauarbeiten können in dem Jahr, das auf den Grundstückkauf folgt, beginnen.
Inhaberinnen und Inhaber einer Niederlassungsbewilligung
Falls Sie über eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) verfügen, haben Sie beim Immobilienerwerb dieselben Rechte wie Schweizerinnen und Schweizer und benötigen folglich für den Kauf einer Wohnung, eines Hauses oder eines Grundstücks keine Bewilligung
Grenzgängerinnen und Grenzgänger
EU/EFTA-Angehörige, die als Grenzgängerin oder Grenzgänger in der Schweiz arbeiten (Grenzgängerbewilligung, Ausweis G), können in der Gegend ihres Arbeitsorts ohne Bewilligung eine Zweitwohnung erwerben, diese aber während der Zeit, in der sie in der Region als Grenzgängerin oder Grenzgänger arbeiten, nicht vermieten.
Diese Regel gilt auch für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die vom Abkommen über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger profitieren.
Drittstaatsangehörige
Drittstaatsangehörige, ausgenommen die Grenzgängerinnen und Grenzgänger, benötigen für den Immobilienerwerb eine Kaufbewilligung.
Falls Sie eine Kaufbewilligung benötigen oder dies nicht von vornherein ausschliessen können, müssen Sie sich an die zuständige kantonale Behörde am Ort wenden, an dem sich die Immobilie befindet.
Eine Auflistung der zuständigen kantonalen Behörden finden Sie am Ende des Merkblattes des Bundesamtes für Justiz, das auf der Webseite Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland heruntergeladen werden kann. Die kantonale Behörde fällt einen Entscheid, gegen den Sie Beschwerde erheben können.
Die Voraussetzungen für den Erhalt einer Bewilligung unterscheiden sich abhängig vom Kanton und der Art der Immobilie. Die Bewilligung wird für einen bestimmten Nutzungszweck erteilt; sie darf nicht für einen anderen Nutzungszweck verwendet werden.
Falls nichts Anderes vereinbart wurde, ist die Kaufbewilligung drei Jahre gültig.
Die Zahl der Ferienwohnungen und der Wohneinheiten in sogenannten Apparthotels, die in der Schweiz an ausländische Personen verkauft werden dürfen, unterliegt einer landesweiten Obergrenze (gegenwärtig jährlich 1500); die Zahl dieser Wohnungen wird auf die Kantone aufgeteilt.
In gewissen Kantonen wie Genf oder Zürich ist der Verkauf von Ferienwohnungen an Ausländerinnen und Ausländer ganz untersagt. Die Liste mit den aktuellen Bewilligungskontingenten finden Sie im Anhang der Verordnung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland.
Wohnen Sie im Ausland, so können sie eine Zweitwohnung nur in einem Ort kaufen, zu dem Sie aussergewöhnlich enge, schutzwürdige Beziehungen haben. Diese rechtliche Anforderung wird in der Praxis je nach Kanton mehr oder weniger streng ausgelegt.
In jedem Fall müssen Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Die Wohnung muss sich in einem Fremdenverkehrsort befinden.
Die Nettowohnfläche darf 200 m2 nicht übersteigen, und die die Fläche des Baulands darf höchstens 1000 m2 betragen.
Eine Ferienwohnung darf nicht ganzjährig, sondern nur vorübergehend vermietet werden; gar nicht vermietet werden dürfen Zweitwohnungen.
Sie dürfen nicht mehr als eine Ferienwohnung oder Zweitwohnung in der Schweiz besitzen.
Wie für Schweizerinnen und Schweizer gilt auch für Ausländerinnen und Ausländer die Regelung, dass in einer Gemeinde, deren Zweitwohnungsanteil 20 Prozent übersteigt, keine Zweitwohnung gebaut werden darf.
Keiner Bewilligungspflicht unterliegen Ausländerinnen und Ausländer, die Immobilien zur gewerblichen, kommerziellen oder industriellen Nutzung erwerben (mit Ausnahme der Immobilien, die dem Bau von Gebäuden, dem Immobilienhandel und der Vermietung von Immobilien dienen).
Auf der Webseite Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland stellt das Bundesamt für Justiz ein Merkblatt zur Verfügung.
Die Liste mit den aktuellen, nach Kantonen aufgeschlüsselten Bewilligungskontingenten finden Sie im Anhang der Verordnung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland.