Die Invalidenversicherung (IV) ist eine schweizerische Sozialversicherung, die für alle obligatorisch ist. Sie hat zum Ziel, versicherten Personen, die von einer Invalidität betroffen sind, die lebensnotwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen – sei es mittels Eingliederungsmassnahmen, sei es mittels einer Rente.
Wer in der Schweiz wohnhaft ist oder hier einer Erwerbstätigkeit nachgeht, ist obligatorisch bei der IV versichert. Um die Leistungen der IV in Anspruch nehmen zu können, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein.
Staatsangehörige von EU- oder EFTA-Staaten haben dieselben Rechte wie Schweizerinnen und Schweizer. Wenn Sie aus einem anderen Land kommen, können die Leistungen bei der Rückkehr in dieses Land gekürzt werden, ausser dieses Land hat mit der Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen.
Unter bestimmten Voraussetzungen können sich Schweizerinnen und Schweizer sowie Staatsangehörige von EU- oder EFTA-Staaten, die nicht in einem dieser Länder wohnen, freiwillig bei der IV versichern.
Dazu müssen Sie mit der zuständigen IV-Stelle Kontakt aufnehmen. Wenn Sie in der Schweiz wohnhaft sind, müssen Sie die zuständige Stelle Ihres Wohnkantons kontaktieren.
Grenzgängerinnen und Grenzgänger müssen sich an die IV-Stelle des Kantons wenden, in dem sie arbeiten.
Wenn Sie im Ausland leben und arbeiten, müssen Sie sich an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland wenden.
Um Leistungen zu beziehen, müssen Sie ein Anmeldeformular ausfüllen.
Nachdem Sie das Gesuch eingereicht haben, prüft es die IV und entscheidet, ob Sie Anspruch auf Leistungen haben und wenn ja auf welche.
Es liegt in Ihrem Interesse, mit der Anmeldung nicht zuzuwarten. Wenn Sie zu lange warten, besteht die Gefahr, dass deswegen die Leistungen gekürzt werden.
Eingliederungsmassnahmen
Eingliederungsmassnahmen dienen zum Erhalt oder zur dauernden und wesentlichen Verbesserung der Erwerbstätigkeit.
Um Ihnen dabei zu helfen, Ihre Anstellung zu behalten oder eine neue Arbeit zu finden, kann die IV Sie beraten oder eine Ausbildung, Arbeitsvermittlungsdienste, eine berufliche Orientierung oder Beschäftigungsmassnahmen anbieten.
Die IV kann auch für medizinische Massnahmen aufkommen und Hilfsmittel wie einen Rollstuhl oder ein Hörgerät zur Verfügung stellen.
Für Menschen mit psychischen Problemen sind Massnahmen zur Angewöhnung an den Arbeitsprozess oder zur Stabilisierung der Persönlichkeit möglich.
Wenn Sie an einer Eingliederungsmassnahme teilnehmen und keine Rente beziehen, haben Sie Anrecht auf Taggeld. Dessen Höhe ist von Ihrem letzten Lohn abhängig. Reisekosten und Kosten für die Betreuung von Kindern während der Eingliederungsmassnahme werden ebenfalls übernommen.
IV-Rente
Ist eine Eingliederung nicht möglich oder unzureichend, prüft die IV den Anspruch auf eine Invalidenrente. Um eine Rente zu beziehen, müssen Sie während einem Jahr durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig sein. Zudem muss diese Situation als irreversibel gelten.
Die Rente wird individuell berechnet. Sie hängt vom Invaliditätsgrad, dem massgeblichen Einkommen und der Anzahl Beitragsjahre ab.
Wenn Sie eine IV-Rente beziehen und Kinder haben, haben Sie zusätzlich Anspruch auf eine Rente pro Kind unter 18 Jahren (unter 25 Jahren, wenn das Kind in Ausbildung ist). Die Kinderrente beträgt 40 Prozent der IV-Rente.
Sie können auch von der Unfall- oder Militärversicherung eine Invalidenrente beziehen.
Hilflosenentschädigung
Sie können Hilflosenentschädigung erhalten, wenn Sie bei alltäglichen Lebensverrichtungen wie Ankleiden, Aufstehen, Zubettgehen, Essen oder Körperpflege die Hilfe anderer Menschen benötigen.
Die Entschädigung wird zusätzlich zur IV-Rente ausgerichtet. Der Betrag hängt vom Ausmass Ihrer Einschränkung ab. Es können nur in der Schweiz wohnhafte Personen Hilflosenentschädigung beziehen.
Sie können auch von der Unfall- oder Militärversicherung Hilflosenentschädigung beziehen.
Assistenzbeitrag
Wenn Sie von der IV eine Hilflosenentschädigung beziehen, zu Hause leben und eine Drittperson, die Sie unterstützt, bezahlen, kann die IV dafür einen Assistenzbeitrag leisten. Das Ziel ist, dass Sie nicht in ein Heim eintreten müssen.
Die Höhe des Assistenzbeitrags hängt vom Zeitaufwand und den Qualifikationen ab, die für die Unterstützung nötig sind.
Ergänzungsleistungen
Wenn alle Leistungen der IV zusammen nicht ausreichen, um die Grundbedürfnisse zu decken, haben Sie Anspruch auf Ergänzungsleistungen.
Website der Informationsstellen AHV/IV
Adressen der IV-Stellen
Fragen und Antworten der Informationsstellen AHV/IV
Formulare zur IV-Anmeldung
Seite zur Arbeitsunfähigkeit von ch.ch
Seite zur Unfallversicherung von ch.ch
Die Invalidenversicherung (IV) - Rolle und Funktion: Informationen in Leichter Sprache und in Gebärdensprache (BSV).
Die Invalidenversicherung (IV) - Ihre Rechte und die Leistungen verstehen: Informationen in Leichter Sprache und in Gebärdensprache (BSV).