Wählbar ist, wer stimmberechtigt ist (§ 5 GPR). Stimmberechtigt sind im Kanton Aargau alle Schweizer BürgerInnen, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, im Kanton Aargau wohnen und nicht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden (§ 59 i.V.m. § 69 KV). Wählbar für den Ständerat sind auch Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die im Ausland wohnen und in eidgenössischen Angelegenheiten im Kanton Aargau stimmberechtigt sind (§ 59 Abs. 3 KV).
Wahlvorschläge können bei der Staatskanzlei des Kantons Aargau eingereicht werden. Für Fragen und Informationen steht der Bereich Wahlen und Abstimmungen der Staatskanzlei zur Verfügung.
Im 1. Wahlgang gibt es keine Anmeldepflicht, d.h. jede/r wahlfähige Stimmberechtigte kann gültige Stimmen erhalten. Es gibt aber eine Anmeldefrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen. (Die Namen der angemeldeten Personen werden mit dem Wahlzettel mitgeschickt.) Diese endet beim 1. Wahlgang 58 Tage vor dem Wahltag. Informationen sind auf www.ag.ch/wahlen abrufbar .
Ja (vgl. Antwort 1). Es gelten die gleichen Voraussetzungen wie für Stimmberechtigte, die im Kanton Aargau ihren Wohnsitz haben. Wahlvorschläge sind bei der Staatskanzlei des Kantons Aargau einzureichen.
Es gelten die gleichen Voraussetzungen wie für Stimmberechtigte mit Wohnsitz im Kanton Aargau.
Bezüglich Unvereinbarkeiten gelten Art. 14 des Bundesgesetzes über die Bundesversammlung und § 1 des Unvereinbarkeitsgesetzes (Verwandtenausschluss)
Nein.
Vgl. Antwort 3 / Die angemeldeten Kandidatinnen und Kandidaten werden auf der Internetseite www.ag.ch/wahlen mit einer Kurzbiographie vorgestellt.
Nein.
Weitere Informationen zu den Wahlen werden im Internet zur Verfügung gestellt: www.ag.ch/wahlen. Es werden keine zusätzlichen kantonalen Erläuterungen zugestellt.