Als Mitglied des Ständerates ist jede stimmberechtigte Person wählbar, die ihren politischen Wohnsitz im Kanton Zürich hat.
Als vom Stimmrecht ausgeschlossene Entmündigte im Sinne von Artikel 136.
Absatz 1 BV gelten Personen, die wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden
Die Wahlvorschläge sind beim Statistischen Amt des Kantons Zürich, Schöntalstrasse 5, 8090 Zürich, einzureichen. Weitere Informationen sind unter wahlen.zh.ch verfügbar.
Die Wahl der Zürcherischen Mitglieder des Ständerates findet am 22. Oktober 2023 statt. Die Wahlvorschläge müssen bis am Montag, 7. August 2023, beim Statistischen Amt eingetroffen sein. (§ 49 Abs. 3 des Gesetzes über die politischen Rechte, GPR). Weitere Informationen sind unter wahlen.zh.ch verfügbar.
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sind bei den Ständeratswahlen stimmberechtigt und wählbar, soweit sie nach dem Auslandschweizergesetz vom 26. September an eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen teilnehmen können (§ 109 des Gesetzes über die politischen Rechte). Sämtliche relevanten Informationen sind auf wahlen.zh.ch verfügbar.
Ja, es gilt die gleiche Einreichefrist. Die Wahlvorschläge müssen bis am Montag, 7. August 2023, beim Statistischen Amt eingetroffen sein.
Gemäss Art. 144 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) dürfen Mitglieder des Nationalrats und Ständerats nicht gleichzeitig beiden Behörden angehören. Zusätzlich gelten die Unvereinbarkeitsgründe gemäss §§ 25 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR).
Nein.
Die Namen der vorgeschlagenen Personen werden nach Ablauf der zweiten Frist auf wahlen.zh.ch veröffentlicht.
Nein, es bestehen keine zusätzlichen Vorgaben.
Sämtliche Informationen zu den Nation- und Ständeratswahlen werden fortlaufend auf wahlen.zh.ch aufgeschaltet und regelmässig aktualisiert.