Wahlberechtigt sind alle stimmberechtigten Personen, die ihren politischen Wohnsitz im Kanton Zürich haben (Art. 22 Kantonsverfassung, KV).
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sind ebenfalls wahlberechtigt, sofern sie in eidgenössischen Angelegenheiten im Kanton Zürich stimmberechtigt sind.
Die Wahlberechtigten erhalten einen leeren Wahlzettel einschliesslich einer Wahlanleitung auf der Rückseite, ein Beiblatt mit den Angaben zu den Kandidierenden, einen Stimmrechtsausweis, ein verschliessbares Stimmzettelkuvert und die Inlandschweizerinnen und Inlandschweizer ein portofreies Antwortkuvert für die briefliche Stimmabgabe (§ 60 Abs. 1 GPR).
Die Stimmberechtigten müssen die Namen der gewünschten Personen eigenhändig auf den Wahlzettel schreiben. Die Stimme kann jeder wählbaren Person gegeben werden, die aufgrund des Namens und weiterer Zusätze eindeutig bestimmbar sein muss (§ 66 Abs. 1 GPR). Das Beiblatt darf nicht als Wahlzettel verwendet werden.
Der Wahlzettel darf höchstens zwei Namen von Personen enthalten. Jede Person darf höchstens einmal genannt sein (§ 66 Abs. 2 und 3 GPR). Wird kein Name auf dem Wahlzettel aufgeführt, gilt der Wahlzettel als leer. Leere Wahlzettel werden bei der Ermittlung des absoluten Mehrs nicht berücksichtigt.
Die wählbare Person muss aufgrund des Namens und weiterer Zusätze (Vornamen, Wohnort, Beruf, etc.) eindeutig bestimmbar sein (§ 66 Abs. 1 GPR). Bei vorgeschlagenen Personen, die auf dem beiliegenden Beiblatt aufgeführt sind, genügt die Angabe des Vor- und Nachnamens.
Neben den allgemeinen Vorgaben zur Gültigkeit der brieflichen Stimmabgabe (unterzeichneter Stimmrechtsausweis) und zur Gültigkeit von Wahlzetteln ist eine Stimme ungültig, wenn
a) die Eintragung anders als handschriftlich durch die stimmberechtigte Person erfolgt,
b) die Person nicht zweifelsfrei identifizierbar ist, sich der Wille der stimmenden Person nicht eindeutig feststellen lässt, die Person, der die Stimme zukommen soll, nicht genügend bestimmt ist oder diese Person nicht wählbar ist,
c. die Person auf dem Wahlzettel bereits einmal aufgeführt ist.
Die Wählerinnen und Wähler können sich in solchen Fällen an ihre Wohnsitzgemeinde wenden. Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer wenden sich an die Stimmregisterzentrale der Stadt Zürich.
Im Kanton Zürich kann die Stimmabgabe an der Urne oder brieflich erfolgen. Die elektronische Stimmabgabe wird aktuell nicht angeboten.
Ein allfälliger zweiter Wahlgang findet am 19. November 2023 statt. Die Wahl wird nach dem Mehrheitswahlverfahren mit einem leeren Wahlzettel und einem Beiblatt durchgeführt. Entscheidend ist das relative Mehr.
Als Mitglied des Ständerates ist jede stimmberechtigte Person wählbar, die ihren politischen Wohnsitz im Kanton Zürich hat. Es gelten die gleichen Voraussetzungen wie für den ersten Wahlgang.