Wenn Sie als Paar zusammenleben und dafür weder eine Ehe noch eine eingetragene Partnerschaft eingehen, leben Sie in einem Konkubinat. Dies gilt für heterosexuelle Paare ebenso wie für homosexuelle Paare.
Für diese Lebensform gibt es keine besonderen Regeln, die Sie beachten sollten: Sie haben also eine grosse Freiheit; Sie haben aber nicht die gleichen Rechte wie in einer Ehe oder in einer eingetragenen Partnerschaft.
Rechtlich werden Sie als zwei Einzelpersonen und nicht als Paar betrachtet. Dies bedeutet unter anderem Folgendes:
Sie können nicht den Namen Ihres Partners oder Ihrer Partnerin annehmen.
Beide Personen müssen je einzeln eine Steuererklärung ausfüllen.
Wenn Ihre Partnerin oder Ihr Partner eine Wohnung oder ein Haus in eigenem Namen kauft, haben Sie kein Recht darauf.
Bei einer Trennung haben Sie keinen Anspruch auf Unterhaltszahlungen, auch wenn Sie während des Zusammenlebens die Erwerbstätigkeit reduziert oder ganz aufgegeben haben, um sich um die gemeinsamen Kinder oder um den Haushalt zu kümmern.
Bei einer Trennung haben Sie keinen Anspruch auf die AHV-Beiträge, die Ihr Ex-Partner oder Ihre Ex-Partnerin während des Zusammenlebens einbezahlt hat.
Das Gesetz verpflichtet Sie nicht, einander zu helfen (z. B. bei Krankheit…) oder Ihren Partner oder Ihre Partnerin zu unterstützen. Es gibt aber Fälle, in denen die finanzielle Lage des Konkubinatspartners oder der Konkubinatspartnerin Auswirkungen hat (z. B. bei der Sozialhilfe oder in Betreibungsverfahren).
Bei der Pensionierung erhalten Sie beide eine AHV-Rente von je 100 %. Dies im Unterschied zu Ehepaaren oder Paaren in eingetragener Partnerschaft; sie erhalten gemeinsam eine Rente von 150 % der Maximalrente.
Gemeinsame Kinder
Sind Sie mit der Mutter Ihrer Tochter oder Ihres Sohnes nicht verheiratet, so müssen Sie in einem Anerkennungsverfahren erklären, dass Sie der Vater des Kindes sind. Zusammen mit dieser Erklärung können Sie auch die Erklärung abgeben, dass Sie die elterliche Sorge gemeinsam mit der Mutter ausüben. Wie Sie vorgehen müssen, um die gemeinsame elterliche Sorge zu erlangen, finden Sie auf der Seite Elterliche Sorge. Im Fall einer gemeinsamen elterlichen Sorge kann das Kind auch den Namen des Vaters erhalten.
Kinder des Partners oder der Partnerin
Leben Sie in einem Konkubinat, so können Sie die Kinder Ihres Partners oder Ihrer Partnerin adoptieren. Welche Voraussetzungen Sie erfüllen und welches Verfahren Sie befolgen müssen, finden Sie auf der Seite «Adoption».
Beim Tod Ihres Partners oder Ihrer Partnerin gehören Sie nicht zu den gesetzlichen Erbinnen und Erben. Sie erben also nicht automatisch sein oder ihr Vermögen . Sie können einander aber mit einem Testament begünstigen.
Beachten Sie aber: Auch ein Testament kann Sie nur mit dem Teil begünstigen, der den Pflichtteil der gesetzlichen Erbinnen und Erben übersteigt. Beachten Sie auch die Erbschaftssteuer.
In einem Konkubinat lebende Personen haben keinen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente der AHV. Es kann aber sein, dass das Reglement ihrer Pensionskasse (2. Säule) eine Entschädigung für die hinterbliebene Person vorsieht. Um zu erfahren, welche Ansprüche Ihnen zustehen, wenden Sie sich an Ihre Pensionskasse.
Wenn Sie weder heiraten noch eine eingetragene Partnerschaft eingehen, für Ihr Paarleben aber trotzdem einige Regeln festhalten wollen, können Sie einen schriftlichen Vertrag (Konkubinatsvertrag) abschliessen.
Was Sie im Vertrag regeln wollen, steht Ihnen frei: Beispielsweise eine Inventarliste, die Aufteilung der Haushaltskosten, den Unterhalt der Kinder, die Aufteilung des Vermögens, die Unterhaltsbeiträge im Fall einer Trennung oder eine Lebensversicherung zugunsten der Partnerin oder des Partners.
Dieser Vertrag ist verbindlich. Die Bestimmungen des Vertrags können, wenn nötig, vor einem Gericht geltend gemacht werden.
Für ausführliche Informationen über das Konkubinat und den Konkubinatsvertrag oder für Vorlagen für solche Verträge wenden Sie sich an eine Anwältin oder einen Anwalt.