Gleiche Leistung bei allen Krankenkassen
Ihre Krankenkasse übernimmt die Untersuchung und die Behandlung, wenn Sie krank sind. Sie übernimmt auch manche Präventionsmassnahmen, die dem Erhalt der Gesundheit dienen (zum Beispiel Impfungen oder Untersuchungen des Gesundheitszustandes). Jede Krankenkasse muss die gleichen Leistungen übernehmen. Geregelt ist dies im Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG).
Ihre Ärztin oder Ihr Arzt muss Sie vor einer Behandlung informieren, wenn die Grundversicherung diese nicht bezahlt. Es lohnt sich aber, im Zweifelsfall bei Ihrer Krankenkasse nachzufragen. Das Bundesamt für Gesundheit informiert ausführlich über die Leistungen der Grundversicherung.
Einschränkung beim Hausarztmodell
Wenn Sie das Hausarztmodell oder ein anderes Prämiensparmodell gewählt haben, müssen Sie beim Bezug von Leistungen die Regeln dieses Modells beachten. Beim Hausarztmodell müssen Sie beispielsweise fast immer zuerst zur Hausärztin oder zum Hausarzt gehen, wenn Sie eine Behandlung wünschen.
Sie können eine Zusatzversicherung abschliessen, wenn Sie zusätzliche Leistungen gedeckt haben wollen. Bei den zusätzlichen Leistungen kann es sich um Komplementärmedizin handeln wie beispielsweise Osteopathie. Oder die Zahnkorrektur für Kinder. Es gibt auch Zusatzversicherungen, die Ihnen im Spital mehr Komfort oder die freie Arztwahl sichern.
Franchise bei Schwangerschaft
Wenn Sie schwanger sind, müssen Sie sich nicht an den Kosten beteiligen, wenn es sich um besondere Leistungen bei Mutterschaft handelt. Das heisst: Sie zahlen keine Franchise, keinen Selbstbehalt und keinen Beitrag an die Kosten Ihres Aufenthalts im Spital. Ab der 13. Schwangerschaftswoche und bis acht Wochen nach der Geburt zahlen Sie auch bei allgemeinen medizinischen Leistungen und Pflegeleistungen bei Krankheit nichts.
Leistungen für die Mutter
Die Krankenkasse bezahlt die Geburt, die Nachkontrolle, allfällige Kosten bei Komplikationen, die Stillberatung und einen Teil des Geburtsvorbereitungskurses (wenn eine Hebamme den Kurs leitet). Bei der Geburt spielt es keine Rolle, ob diese im Spital, im Geburtshaus oder zu Hause stattfindet. Steht das Spital oder Geburtshaus Ihrer Wahl nicht auf der Spitalliste Ihres Kantons, sollten Sie Ihre Krankenkasse vorher fragen, ob Sie die Kosten bezahlt.
Leistungen bei Kontrolluntersuchungen
Die Krankenkasse zahlt folgende Kontrolluntersuchungen:
zwei Ultraschalluntersuchungen (bei einer Risikoschwangerschaft auch weitere Ultraschalluntersuchungen)
den Ersttrimestertest zur Abklärung des Risikos der Trisomien 21, 18 und 13
wenn der Ersttrimestertest auf ein hohes Risiko deutet, den nicht-invasiven Pränatal-Test (NIFT) und wenn nötig eine Fruchtwasseruntersuchung (Amniozentese) und eine Plazentauntersuchung (Chorionbiopsie)
Dazu kommen die regelmässigen Kontrollen bei Ihrer Frauenärztin respektive Ihrem Frauenarzt. Diese Kontrollen kann unter Umständen auch eine Hebamme durchführen.
Leistungen für das Baby
Die Krankenkasse der Mutter bezahlt den Spitalaufenthalt des Babys voll. Wenn das Neugeborene krank ist und eine Behandlung im Spital braucht, zahlt dies die Krankenkasse des Kindes. Hier müssen Sie sich an den Kosten beteiligen (Selbstbehalt).
Wenn Sie in Ihren Ferien im Ausland krank werden, bezahlt die Krankenkasse die Notfallbehandlung. Die Höhe der Deckung hängt davon ab, in welchem Land Sie sind.
Auslandkrankenversicherung in der EU
In der EU sowie in Norwegen, Island und Liechtenstein haben Sie Anspruch auf Vergütung der gleichen Leistungen wie Einheimische. Wichtig: Ihre Krankenkassenkarte ist zugleich eine europäische Krankenversicherungskarte. Nehmen Sie sie daher immer mit in die Ferien. Ihre Krankenkasse kann Ihnen eine Ersatzbescheinigung ausstellen, wenn Sie Ihre Krankenkassenkarte nicht dabeihaben.
Auslandkrankenversicherung weltweit
Ausserhalb der EU- und EFTA-Länder zahlt Ihre Krankenkasse Ihre Notfallbehandlung nur bis zu einem bestimmten Betrag. Vor allem bei Spitalaufenthalten kann es sein, dass Sie einen Teil selber bezahlen müssen. Wünschen Sie eine höhere Versicherungsdeckung, so können Sie eine entsprechende Zusatzversicherung abschliessen. Das kann beispielsweise vor einer Reise in die USA oder nach Kanada sinnvoll sein. In beiden Ländern sind Behandlungen teuer.
Leistungen, die Sie selber zahlen müssen
Es gibt medizinische Leistungen im Ausland, die Ihre Krankenkasse nicht bezahlt. Dies ist der Fall bei einer nicht notwendigen Behandlung oder wenn Sie Medikamente im Ausland kaufen. Es kann auch vorkommen, dass Ihre Schweizer Ärztin oder Ihr Schweizer Arzt Sie zur Behandlung ins Ausland schickt. Dann sollten Sie mit Ihrer Krankenkasse vorgängig besprechen, ob sie diese Behandlung bezahlt. Häufig zahlt die Krankenkasse, wenn eine Behandlung in der Schweiz nicht möglich ist.
Bei einem Konflikt mit Ihrer Krankenkasse können Sie sich an die Ombudsstelle Krankenversicherung wenden. Die Ombudsstelle versucht, eine Einigung zwischen Ihnen und der Krankenkasse zu erzielen - gratis, neutral und unabhängig. Achtung: Sie können sich nicht an die Ombudsstelle wenden, wenn eine Anwältin oder ein Anwalt oder ein Sozialdienst Ihre Interessen vertritt. Oder wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben.