Mieterinnen und Mieter, die ihre Wohnung verlassen wollen, müssen ihren Mietvertrag fristgerecht schriftlich und am besten per Einschreiben kündigen. Falls Sie verheiratet sind oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben, ist die Kündigung nur gültig, wenn beide Partner unterschrieben haben. Die Kündigungsfrist beträgt für Wohnungen in der Regel drei Monate. Es ist darauf zu achten, dass die Kündigung rechtzeitig bei der Vermieterin, beim Vermieter eintrifft (ein Tag vor Beginn der Kündigungsfrist). Die Kündigungstermine sind entweder im Vertrag festgehalten oder es gelten die ortsüblichen Termine. Diese erfahren Sie bei den Schlichtungsbehörden.
Sobald Sie einen Mietvertrag unterzeichnet haben, gelten die im Vertrag vereinbarten Kündigungstermine. Unterzeichnen Sie den Mietvertrag erst, wenn Sie das Mietobjekt auch sicher beziehen wollen. Die landläufige Meinung, dass man innerhalb von 5 Tagen von einem unterzeichneten Mietvertrag zurücktreten kann, ist falsch.
Wollen Sie Ihre Wohnung vorzeitig verlassen und dabei vermeiden, dass Sie den Mietzins bis zum Vertragsende bezahlen müssen, können Sie einen solventen und zumutbaren neuen Mieter vorschlagen. Dieser muss zahlungsfähig und bereit sein, den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen. Der Vermieter hat bis zu 30 Tage Zeit, um zu prüfen, ob der Nachmieter den Mietvertrag erfüllen und den Mietzins bezahlen kann.
Kantonale Schlichtungsbehörde (Informationen, Beratung, Vorlagen)
Die Schlichtungsbehörde informiert und berät sowohl Mieterinnen und Mieter wie auch Vermieter. Bei der Schlichtungsbehörde können die notwendigen Formulare bezogen werden.
Mieter- und Vermieterverbände
Auch die Mieter- und Vermieterverbände unterstützen Mieterinnen und Mieter respektive die Vermieter in ihren jeweiligen Belangen und Interessen rund um die Kündigung.