Die Vermieterin oder der Vermieter muss der Mieterschaft die Kündigung auf einem vom Kanton genehmigten Formular bekannt geben. Dabei sind die gesetzlich oder vertraglich festgelegten Fristen und Termine einzuhalten. Bei Wohnungen beträgt die Kündigungsfrist mindestens drei Monate.
Die Mieterin bzw. der Mieter hat das Recht, den Grund für die Kündigung zu erfahren. Kündigungen, die gegen Treu und Glauben verstossen (z.B. Kündigung, weil der Mieter seine Mieterrechte geltend macht; Kündigung, weil sich die familiären Verhältnisse der Mieterschaft verändern), können bei der Schlichtungsbehörde angefochten werden. Das amtlich genehmigte Kündigungsformular enthält die notwendigen Angaben, wie die Mieterin oder der Mieter bei einer Anfechtung der Kündigung vorgehen muss.
Bei Kündigungen, die für die Mieterschaft eine Härte darstellen (finanzielle oder familiäre Schwierigkeiten, Wohnungsnot), kann bei der Schlichtungsbehörde die Erstreckung des Mietverhältnisses beantragt werden.
Grundsätzlich hat eine Untermieterin bzw. ein Untermieter den gleichen Kündigungsschutz wie alle anderen Mieter auch. Kündigt der Eigentümer dem Hauptmieter, kann aber nur letzterer die Kündigung als missbräuchlich anfechten.
Kantonale Schlichtungsbehörde (Informationen, Beratung, Vorlagen)
Die Schlichtungsbehörde informiert und berät sowohl Mieterinnen und Mieter wie auch Vermieter. Bei der Schlichtungsbehörde können die notwendigen Formulare bezogen werden.
Mieter- und Vermieterverbände
Auch die Mieter- und Vermieterverbände unterstützen Mieterinnen und Mieter respektive die Vermieter in ihren jeweiligen Belangen und Interessen rund um die Kündigung.