Wenn Sie arbeiten und für Ihre Arbeit entlöhnt werden, haben Sie in der Regel Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung, und zwar sowohl bei selbstständiger als auch bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit. Es gelten die folgenden Voraussetzungen:
In den neun Monaten vor der Geburt waren Sie bei der AHV versichert.
Während der Schwangerschaft haben Sie während mindestens fünf Monaten gearbeitet.
Im Zeitpunkt der Geburt Ihres Kindes sind Sie noch Arbeitnehmerin, selbstständig erwerbstätig oder arbeiten im Betrieb ihres Ehemannes mit und erhalten dafür einen Lohn.
Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben Sie auch dann, wenn Sie aufgrund einer vorangehenden Erwerbstätigkeit Taggelder von der Arbeitslosen-, Invaliden-, Kranken- oder Unfallversicherung bekommen. Informieren Sie sich darüber bei Ihrem Arbeitgeber oder bei der entsprechenden Versicherung.
Der Mutterschaftsurlaub dauert 98 Tage (14 Wochen). Die Mutterschaftsentschädigung beträgt 80 Prozent des Lohns, jedoch maximal 220 Franken pro Tag. Kantonale Regelungen, Personalreglemente und Gesamtarbeitsverträge können grosszügigere Lösungen vorsehen. Wenn Sie eine Versicherungsleistung erhalten (siehe oben), ist die Mutterschaftsleistung mindestens so hoch wie die Leistung, die Sie zum Zeitpunkt der Geburt erhalten (oder auf die Sie Anspruch hätten, wenn Sie sie beantragen würden).
Wenn Sie eine Entschädigung von einer Versicherung erhalten (siehe oben), ist die Mutterschaftsentschädigung mindestens so hoch wie die Entschädigung, die Sie im Zeitpunkt der Geburt erhalten (oder auf die Sie Anspruch hätten, wenn Sie sie beantragen würden).
In der Regel beginnt der Mutterschaftsurlaub mit dem Tag der Geburt Ihres Kindes. In gewissen Fällen kann er aufgeschoben werden. Muss zum Beispiel das Neugeborene direkt nach der Geburt länger als 14 Tage im Spital bleiben, so verlängert sich der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung um maximal 56 Tage, aber nur, wenn die Mutter danach wieder arbeitet.
Wenn der Vater oder die Ehefrau der Mutter innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes stirbt, hat die überlebende Mutter Anspruch auf zwei Wochen zusätzlichen Urlaub.
Beachten Sie: Wenn Sie die Arbeit wieder aufnehmen, bevor 14 Wochen nach der Geburt verstrichen sind, verlieren Sie den Anspruch auf die restliche Mutterschaftsentschädigung. In den ersten 8 Wochen nach der Geburt ist es Ihnen nicht erlaubt, wieder zu arbeiten.
Als Schwangere und als Mutter nach der Geburt sind Sie vom Gesetz speziell geschützt. So darf man Sie zum Beispiel während der Schwangerschaft und dem Mutterschaftsurlaub nicht entlassen.
Sie haben das Recht, Ihren Mutterschaftsurlaub um zwei Wochen über die vorgesehenen 14 Wochen hinaus zu verlängern. Für diese zwei zusätzlichen Wochen haben Sie aber keinen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung. Will eine Mutter den Urlaub über diese zwei Wochen hinaus verlängern, kann der Arbeitgeber entscheiden, ob er ihr den zusätzlichen unbezahlten Urlaub gewähren will oder nicht.
Beachten Sie: Informieren Sie sich über Ihren Versicherungsschutz, bevor Sie unbezahlten Urlaub beantragen.
Auf der Website der AHV/IV finden Sie ein Merkblatt zur Mutterschaftsentschädigung und Fragen und Antworten zur Mutterschaftsentschädigung.