Nach der Scheidung können Sie jederzeit Ihren Ledignamen oder den Namen, den Sie vor der Hochzeit trugen, wieder annehmen. Dazu reicht ein Gesuch an das Zivilstandsamt Ihres Wohnorts.
Vergessen Sie in diesem Fall nicht, Ihre amtlichen Dokumente, insbesondere den Pass, die Identitätskarte und den Führerausweis, ändern zu lassen.
Beachten Sie: Ihr Ex-Mann oder Ihre Ex-Frau kann Sie nicht zu einem Namenswechsel zwingen. Die Scheidung hat keinen Einfluss auf den Namen Ihrer Kinder.
Bei einer Scheidung bildet das gemeinsame Sorgerecht die Regel. Das Gericht, das das Scheidungsurteil fällt, spricht einem Elternteil das alleinige Sorgerecht nur zu, wenn es dies zum Wohl des Kindes als notwendig erachtet.
Auch wenn Sie die elterliche Sorge gemeinsam wahrnehmen, bedeutet das nicht, dass automatisch beide (abwechselnd) die Obhut über ihre Kinder haben. Mehr über die elterliche Sorge und die Obhut über die Kinder erfahren Sie auf der Seite «Sorgerecht».
Infolge der Scheidung werden auch das Vermögen und die Schulden auf beide Parteien aufgeteilt. Man nennt diesen Vorgang güterrechtliche Auseinandersetzung. Die Aufteilung hängt vom Güterstand ab, der während der Ehe bestanden hat.
Für ausführlichere Informationen zur güterrechtlichen Auseinandersetzung und zur Aufteilung der Ansprüche aus AHV (1. Säule) und beruflicher Vorsorge (2. Säule) wenden Sie sich an eine Anwältin oder einen Anwalt oder an Ihre AHV-Ausgleichskasse.
Unterhalt der Ex-Ehefrau oder des Ex-Ehemanns
Nach der Scheidung müssen Sie und Ihre frühere Ehefrau oder Ihr früherer Ehemann für den eigenen Unterhalt aufkommen.
Je nach Alter, Ehedauer, Aufteilung der Familienaufgaben während der Ehe (beispielsweise wenn die oder der eine von Ihnen aufgehört hat zu arbeiten, um sich um die Kinder zu kümmern) und vor allem je nach finanzieller Situation kann es aber sein, dass die oder der eine von Ihnen mindestens eine Zeitlang zu Unterhaltszahlungen verpflichtet wird.
Sie können sich gemeinsam mit Ihrem Ex-Mann oder Ihrer Ex-Frau auf die Höhe des Betrags einigen. Wenn nicht, entscheidet das Scheidungsgericht.
Beachten Sie, dass Sie bei einer Wiederheirat den Anspruch auf die Unterhaltszahlungen verlieren.
Unterhalt für die Kinder
Die Pflicht, für den Unterhalt der Kinder aufzukommen, dauert bis zu deren Volljährigkeit oder bis zum Abschluss der Ausbildung. Die Eltern sorgen gemeinsam für den Unterhalt der Kinder, je nach ihren Möglichkeiten. Sie können sich gemeinsam mit Ihrem Ex-Mann oder Ihrer Ex-Frau auf die Höhe des Betrags einigen.
Den definitiven Entscheid fällt aber das Gericht. Es berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der Kinder und die finanzielle Situation beider Ex-Eheleute.
Wenn Ihr Ex-Mann oder Ihre Ex-Frau die gerichtlich festgelegten Unterhaltsbeiträge nicht bezahlt, können Sie bei einer Anwältin oder einem Anwalt oder beim Kanton Hilfe holen, um ihn oder sie zur Einhaltung dieser Pflicht zu bewegen. Jeder Kanton verfügt dazu über eine oder mehrere Inkassostellen. Sie helfen Ihnen, das Geld einzutreiben, das Ihnen zusteht. Diese Hilfe ist mindestens in Bezug auf die Unterhaltsbeiträge für Ihre Kinder unentgeltlich.
Unter bestimmten Voraussetzungen können die Kantone die Unterhaltsbeiträge für die Kinder ganz oder teilweise vorschiessen. So beispielsweise, wenn das Einkommen des Elternteils, bei dem die Kinder in Obhut sind, nicht ausreicht, um die Kinder allein zu versorgen. Informieren Sie sich bei Ihrer Wohngemeinde über die Möglichkeiten, in Ihrem Kanton einen Vorschuss für die Unterhaltsbeiträge und Unterstützung beim Inkasso dieser Beiträge zu erhalten.
Wenn Sie einen Ausweis C besitzen, dürfen Sie auch nach der Scheidung in der Schweiz bleiben.
Wenn Sie hingegen im Rahmen eines Familiennachzugs einen Ausweis B erhalten haben, dürfen Sie nur unter bestimmten Voraussetzungen in der Schweiz bleiben. Ausführlichere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Seite Schweizerische Aufenthaltsbewilligungen.
Für ausführlichere Informationen über die Scheidungsfolgen wenden Sie sich an eine Anwältin oder einen Anwalt oder an das zuständige Gericht des Kantons, in dem die Scheidung vollzogen wird.
Nützliche Informationen über die Folgen der Scheidung für die berufliche Vorsorge finden Sie auch im Leitfaden Berufliche Vorsorge bei Scheidung. Leitfaden für verheiratete und eingetragene Paare.