Wenn Sie in der Schweiz stimmberechtigt sind, haben Sie auch das Recht, zu den Nationalratswahlen anzutreten.
Konkret müssen Sie für eine Kandidatur:
das Schweizer Bürgerrecht haben
am Tag der Wahlen (22. Oktober 2023) mindestens 18 Jahre alt sein
Verschiedene Personen werden wegen einer Beeinträchtigung vom Stimmrecht ausgeschlossen. Das Bundesgesetz über die politischen Rechte legt die Ausschlussgründe fest.
Damit es zu keinen Interessenkonflikten kommt, verbieten die Bundesverfassung und das Gesetz in gewissen Fällen den Gewählten die gleichzeitige Ausübung zweier Ämter oder Funktionen. In diesen Fällen müssen die Gewählten auf ein Amt oder eine Funktion verzichten. Folgende Personen können nicht im Parlament Einsitz nehmen:
die Mitglieder des Bundesrates
die Personen, die von der Bundesversammlung gewählt werden (zum Beispiel die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler und die Bundesrichterinnen und Bundesrichter)
die Mitglieder der Armeeleitung
das Personal der Bundesverwaltung
das Personal der Parlamentsdienste
das Personal der eidgenössischen Gerichte
das Personal der Bundesanwaltschaft
Auf der Parlamentsseite finden Sie die Liste aller Unvereinbarkeiten.
Wenn Sie kandidieren wollen, müssen Sie sich an ein bestimmtes Verfahren halten. In diesem Verfahren gibt es kleine kantonale Unterschiede.
In den Kantonen ZH, BE, LU, SZ, ZG, FR, SO, BS, BL, SH, SG, GR, AG, TG, TI, VD, VS, NE, GE, JU gehen Sie wie folgt vor:
Sie können allein oder zusammen mit anderen Kandidatinnen und Kandidaten einen Wahlvorschlag bilden.
Jeder Wahlvorschlag muss eine Bezeichnung tragen, mit der er sich von anderen unterscheiden lässt.
Sie dürfen nur in einem Kanton zur Wahl antreten und nur auf einem Wahlvorschlag figurieren.
Ihr Name kann höchstens zwei Mal auf einem Wahlvorschlag stehen.
Geben Sie Ihren amtlicher Vornamen und Nachnamen an, allenfalls Vor- und Nachnamen, unter dem Sie politisch oder im Alltag bekannt sind, Ihr Geschlecht, Ihr Geburtsdatum, Ihren Beruf, Ihre Adresse (einschliesslich Postleitzahl), Ihre Heimatorte (einschliesslich Kantonszugehörigkeit).
Erklären Sie schriftlich, dass Sie einer Kandidatur zustimmen. Tun Sie dies nicht, so wird Ihr Name gestrichen.
Die Anzahl Namen, die auf dem Wahlvorschlag stehen, darf nicht höher sein als die Anzahl der im Kanton zu wählenden Nationalratsmitglieder. Stehen auf einem Wahlvorschlag überzählige Namen, so werden die letzten gestrichen.
Wenn der Wahlvorschlag steht, müssen Sie ihn von einer Mindestzahl stimmberechtigter Unterstützerinnen und Unterstützer unterzeichnen lassen.
Die Mindestzahl beträgt:
100 Unterschriften in den Kantonen mit 2–10 Sitzen (LU, SZ, ZG, FR, SO, BS, BL, SH, GR, TG, TI, VS, NE, JU)
200 Unterschriften in den Kantonen mit 11–20 Sitzen (SG, AG, VD, GE)
400 Unterschriften in den Kantonen mit über 20 Sitzen (ZH, BE).
Eine stimmberechtigte Person darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen und kann nach dessen Einreichung beim Kanton ihre Unterschrift auch nicht zurückziehen.
Ausnahmen
Eine Partei muss für ihren Wahlvorschlag keine Mindestzahl an Unterschriften sammeln:
wenn sie am Ende des Jahres vor den Wahlen im Parteienregister t der Bundeskanzlei ordnungsgemäss registriert war;
wenn sie in der ablaufenden Amtsdauer für den gleichen Kanton im Nationalrat vertreten ist oder bei der letzten Gesamterneuerungswahl im gleichen Kanton mindestens 3 Prozent der Stimmen erreicht hat.
In diesen Fällen muss die Partei lediglich die rechtsgültigen Unterschriften aller Kandidatinnen und Kandidaten sowie der Personen einreichen, die auf Kantonsebene das Präsidium und die Geschäftsleitung innehaben.
Nun müssen Sie Ihren Wahlvorschlag bei Ihrem Kanton einreichen.
Beachten Sie die Fristen des Kantons für die Einreichung des Wahlvorschlags.
Die von den Kantonen geprüften definitiven Wahlvorschläge heissen Listen und erhalten eine Nummer.
Zu diesem Zeitpunkt übermittelt der Kanton die Listen der Bundeskanzlei.
Nun sind Sie offiziell Kandidatin oder Kandidat.
Obwalden
Eine Kandidatin oder ein Kandidat bildet einen «Wahlvorschlag».
Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 5 stimmberechtigten und im Kanton wohnhaften Personen unterzeichnet werden.
Als Kandidatin oder Kandidat müssen Sie schriftlich bestätigen, dass Sie an der Wahl teilnehmen wollen. Ohne diese Bestätigung wird Ihr Name gelöscht.
Ihre Kandidatur reichen Sie bei der Staatskanzlei ein, spätestens 48 Tage vor dem Wahltag (in diesem Fall am 4. September 2023 um 12 Uhr).
Wird nur eine Kandidatur eingereicht, so erklärt der Regierungsrat die betreffende Person als gewählt (stille Wahl). Weitere Informationen zur Kandidatur erhalten Sie bei Ihrem Kanton.
Nidwalden
Eine Kandidatin oder ein Kandidat bildet einen «Wahlvorschlag».
Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 5 stimmberechtigten und im Kanton wohnhaften Personen unterzeichnet werden. Ihren Wahlvorschlag können Sie bis zum Mittag des 48. Tages vor der Wahl (spätestens also am 4. September 2023, 12.00 Uhr) beim kantonalen Wahlbüro einreichen. Wird nur eine Kandidatur eingereicht, so erklärt der Regierungsrat die betreffende Person als gewählt (stille Wahl).
Weitere Informationen zur Kandidatur erhalten Sie bei Ihrem Kanton.
In diesen Kantonen können Sie kandidieren, ohne ein bestimmtes Verfahren zu befolgen. Alle Schweizer Stimmberechtigten können kandidieren, und die Wählerinnen und Wähler können jede in der Schweiz stimmberechtigte Person wählen
Im Kanton Glarus gibt es seit dem 1. Mai 2023 ein freiwilliges Anmeldeverfahren für Kandidaturen.
Jede stimmberechtigte Person kann ihre Kandidatur bis zum 4. September 2023, 12 Uhr, bei der Staatskanzlei anmelden.
Die Anmeldung muss:
schriftlich erfolgen
unterzeichnet sein
folgende Angaben enthalten: amtliche Namen und Vornamen, Namen und Vornamen, unter denen die Person politisch oder im Alltag bekannt ist, Geschlecht, Geburtsdatum, Wohnadresse einschliesslich Postleitzahl, Heimatorte einschliesslich Kantonszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer Partei bzw. einer politischen Gruppierung
das angestrebte Amt angeben
angeben, ob das Amt schon ausgeübt wird (Zusatz «bisher»)
bis zum 4. September 2023, 12 Uhr, eintreffen.
Rechtzeitig angemeldete Kandidaturen werden online und im Amtsblatt des Kantons publiziert.
Notabene: Da die Anmeldung einer Kandidatur freiwillig ist, sind neben den Kandidatinnen und Kandidaten, die sich freiwillig angemeldet haben, auch alle anderen in der Schweiz stimmberechtigten Personen wählbar.
Das Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen zu der Gesamterneuerungswahl des Nationalrats vom 22. Oktober 2023 enthält im Detail die Regeln und Voraussetzungen, die für eine Nationalratskandidatur einzuhalten sind.
Wenn Sie kandidieren möchten und Informationen über das Vorgehen brauchen, kann Ihnen auch die Partei weiterhelfen.