Gesetzesentwürfe sind in der Regel eine anspruchsvolle und komplexe Sache; es braucht vertiefte Abklärungen. Im Normalfall ist es der Bundesrat, der dem Parlament einen Gesetzesentwurf unterbreitet. Ein Gesetzesentwurf kann aber auch auf Initiative eines Parlamentsmitglieds, einer Parlamentsfraktion oder einer Kommission ausgearbeitet werden (in diesen drei Fällen handelt es sich um eine Motion oder eine parlamentarische Initiative) oder auf Anstoss eines Kantons (Kantons- oder Standesinitiative).
Ein Vorentwurf wird in der Regel von der zuständigen Kommission des Parlaments oder vom Bundesrat in eine Konsultation (Vernehmlassung) geschickt. Dabei prüfen die Kantone und die verschiedenen Akteure der Zivilgesellschaft (politische Parteien, Interessengruppen, NGO usw.) die Vorschläge und geben dazu ihre Stellungnahmen ab. Nach dieser Vernehmlassung wird der eigentliche Entwurf ausgearbeitet und den eidgenössischen Räten unterbreitet, mit einer sogenannten Botschaft oder einem Bericht, worin der Gesetzesentwurf im Detail erläutert wird.
Im Parlament befassen sich abwechselnd die beiden Räte mit dem Entwurf, und es setzt ein Hin und Her ein mit dem Ziel, dass die beiden Parlamentskammern sich einig werden. Können sich der National- und der Ständerat auf einen gemeinsamen Text einigen, so wird das Gesetz beschlossen. Gibt es Widerstände unter den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern gegen das beschlossene Gesetz, so können diese das Referendum ergreifen (man spricht hier vom fakultativen Referendum) und verlangen, dass das Gesetz dem Volk zur Abstimmung unterbreitet wird (das Gleiche verlangen können auch acht Kantone). Wird das Referendum nicht ergriffen oder kommt es nicht zustande, so kann das Gesetz in Kraft gesetzt werden, ohne dass es dazu eine Volksabstimmung gibt. Kommt das Referendum zustande, muss das Gesetz dem Volk zur Abstimmung unterbreitet werden.