Die meisten Kantone erheben eine Schenkungssteuer. Mit dieser Steuer soll vermieden werden, dass mit einer Schenkung andere Arten von Steuern, insbesondere die Erbschaftssteuer, umgangen werden.
Die Schenkungssteuer wird beispielsweise erhoben auf:
Geldbeträge ab einem bestimmten Betrag (der je nach Kanton unterschiedlich ist)
Zuwendungen von Grundeigentum
Wertgegenständen wie Kunstwerke
Zuwendungen von Versicherungsleistungen, die zu Lebzeiten des Versicherungsnehmers fällig werden
Erbvorbezügen
Zuwendungen durch Abtretung oder Aufgabe von Rechten (z. B. Nutzniessungsrecht).
Schenkungssteuer muss bezahlen, wer eine Schenkung erhält.
In der Regel sind Ehegatten und Personen in eingetragener Partnerschaft untereinander sowie Nachkommen (Kinder und Grosskinder) von der Steuer befreit. Ebenfalls von der Steuer befreit sind Stief- und Pflegekinder, aber nur in den Kantonen, in denen sie den leiblichen Kindern gleichgestellt sind.
In den meisten Kantonen müssen Sie die Schenkung innerhalb einer bestimmten Frist der kantonalen Steuerverwaltung melden.
Für weitere Informationen wenden Sie sich an die Steuerbehörde Ihres Wohnkantons.
Die Höhe des Steuersatzes und damit der Steuer hängt in der Regel ab:
vom Wert des durch die Schenkung erhaltenen Vermögens
und/oder vom Verwandtschaftsgrad der schenkenden Person zu der beschenkten Person: Je näher verwandt, desto geringer ist der Steuersatz.
Wer einer gemeinnützigen Organisation eine Schenkung macht, kann den geschenkten Betrag in gewissen Fällen ganz oder teilweise in seiner Steuererklärung in Abzug bringen.
Weitere Informationen dazu finden Sie in den Informationen zur Steuererklärung.
Für Informationen zur Schenkungssteuer wenden Sie sich an die Steuerverwaltung des Kantons, in dem die Donatorin oder der Donator wohnt.
Dokumentation der Eidgenössischen Steuerverwaltung (Dossier Steuerinformationen und Steuermäppchen).
Erhalten Sie mit der Schenkung eine Liegenschaft, dann ist die Gemeinde, in der sich die Liegenschaft befindet, Ihre Ansprechpartnerin.
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