Die Amtsdauer wurde schon bei der Gründung des Bundesstaates, im Zusammenhang mit dem Entwurf der Bundesverfassung 1848, diskutiert. Es gab Vorschläge sowohl für zwei Jahre (nach amerikanischem Vorbild) als auch für vier Jahre. Man einigte sich auf einen Kompromiss von drei Jahren.
1928 reichte der Glarner Nationalrat Rudolf Tschudi eine Motion ein mit dem Anliegen, die Amtsdauer der Bundesbehörden um ein Jahr zu verlängern. National- und Ständerat überwiesen die Motion 1930 dem Bundesrat, der die Argumente der Befürworter teilte. Ein neuer Parlamentarier könne sich in drei Jahren kaum an das Parlament gewöhnen und habe nicht genügend Zeit, seine Fähigkeiten zu zeigen, weil er bald wieder seine Wiederwahl vorbereiten müsse. Weitere Argumente waren, dass Wahlen «sehr kostspielig» seien und dass sie zudem die politische Atmosphäre verschlechtern würden, da die Parteien für den Wahlkampf gegeneinander agierten und dies bei den Bürgern «heftige Erregung» verursache.
Die Gegner der Verlängerung, die Sozialdemokraten, waren der Meinung, die Massnahme sei ein «Angriff auf die Volksrechte» und bedeute eine Beschränkung der Volkssouveränität. Die Antwort des Bundesrates lautete: «Die Gegner der Verfassungsänderung werfen ihr vor, sie verletze die politischen Rechte des Bürgers. Die Bedeutung dieser Rechte kann jedoch keineswegs nach der Häufigkeit der Wahlen bemessen werden.» Weiter argumentierte der Bundesrat, dass in der Mehrheit der Kantone die Kantonsräte nach vier oder mehr Jahren erneuert würden. Zudem besitze das Volk die Initiative und das Referendum als politisches Instrument.
In der Volksabstimmung unterstützten einzig die Katholisch-Konservativen und die BGB die Vorlage. Die Freisinnigen konnten sich nicht einigen und beschlossen Stimmfreigabe, die Sozialdemokraten waren, wie schon gesagt, dagegen. Die Abstimmung fand am 15. März 1931 statt, und die Verfassungsänderung wurde mit 53,7 Prozent Ja-Stimmen und von 18 Kantonen angenommen. Es sind keine sprachlichen, konfessionellen oder regionalen Besonderheiten festzustellen, auch wenn die kantonalen Ergebnisse sehr unterschiedlich ausfielen.
Die Informationen in diesem Text stammen aus:
Linder, W. et al. (2010): Handbuch der eidgenössischen Volksabstimmungen 1848 bis 2007, Berna, pp. 168 ss