Ein Blankowahlzettel enthält keinerlei vorgedruckte Elemente (Namen, Listenbezeichnung usw.)
Die Bürgerinnen und Bürger können in der Schweiz ihre Stimme an der Urne abgeben oder per Post zustellen. Die Zustellung der Stimme per Post wird briefliche Abstimmung genannt.
Das Schweizer Parlament wird auch Bundesversammlung genannt. Seine Hauptaufgabe ist es, die Gesetze zu verabschieden, die für die ganze Schweiz gelten. Sein Sitz ist in Bern. Es besteht aus zwei Kammern, dem National- und dem Ständerat.
Die meisten Entscheide treffen die beiden Kammern getrennt. Nur wenige Entscheide fällen alle Parlamentarierinnen und Parlamentarier in der Vereinten Bundesversammlung gemeinsam. Gemeinsam wählen sie beispielsweise die Mitglieder des Bundesrates und des Bundesgerichts.
Weitere Informationen über die Bundesversammlung, deren Tätigkeit und Entscheide finden Sie auf der Seite zum Schweizer Parlament.
Eine Ergänzungswahl für den Nationalrat wird durchgeführt, wenn in einem Kanton mit (Proporzwahl) :
mehr Sitze zu vergeben sind als Personen kandidieren
ou
ein Sitz vakant wird und von der gleiche Liste niemand mehr nachrücken kann
Wenn in einem Kanton mit Proporzsystem während der Amtszeit ein Sitz frei wird, erklärt die Kantonsregierung die erste Ersatzkandidatin oder den ersten Ersatzkandidaten auf der Liste für gewählt – die Person also, die nach den gewählten Abgeordneten am meisten Stimmen erhalten hat.
Kandidatinnen und Kandidaten sind Personen, die sich einer Wahl stellen und alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. In gewissen Fällen müssen sie auf einer Liste aufgeführt sein, in anderen Fällen können alle volljährigen Bürgerinnen und Bürger kandidieren und damit auch gewählt werden. Mehr erfahren Sie auf der Seite Für das Parlament kandidieren, Voraussetzungen, Modalitäten, zuständige Behörden.
Wer kumuliert, gibt einer Kandidatin oder einem Kandidaten auf einer Wahlliste zwei Stimmen. In den Kantonen, in denen die Nationalratswahlen nach dem Proporzverfahren durchgeführt werden (Kantone, in denen mehrere Sitze zu besetzen sind), dürfen die Wählerinnen und Wähler der gleichen Person nicht mehr als zwei Stimmen geben. Wer kumuliert, muss den Namen der Kandidatin oder des Kandidaten handschriftlich auf den Wahlzettel schreiben, sonst ist dieser ungültig.
Eine Partei oder eine Gruppierung kann den Namen eines oder mehrerer Kandidatinnen und Kandidaten zweifach auf dem Wahlzettel aufführen. Dies wird Vorkumulieren genannt. Ziel ist es, die Wahlchancen der betreffenden Personen zu erhöhen oder die Liste zu füllen, wenn die Partei oder die Gruppierung nicht so viele Kandidatinnen und Kandidaten stellt, wie Sitze zu besetzen sind. Wenn bereits Namen von Kandidierenden doppelt auf der Liste stehen, kann nicht mehr von Hand kumuliert werden.
Die Landsgemeinde ist eine Versammlung der Stimmberechtigten, die die Behörden wählt oder abstimmt. Alle Stimmberechtigten haben das Recht, das Wort zu ergreifen. Die Entscheide werden per Heben der Hand getroffen. Die Landsgemeinde ist eine der ältesten Formen der helvetischen Demokratie. Sie geht a
uf das Mittelalter zurück und wurde in acht Kantonen durchgeführt. Heute lebt diese Form der Demokratie nur noch in den Kantonen Appenzell Innerrhoden und Glarus.
Zwei oder mehr Parteien können ihre Wahllisten miteinander verbinden, um die Chance, einen Nationalratssitz zu gewinnen, zu erhöhen.
Beispiel: Partei A verbindet ihre Liste mit derjenigen der Partei B. Für die Sitzverteilung werden die Stimmen der beiden verbundenen Listen A und B zusammengerechnet. Damit hat die Listenverbindung grössere Chancen, Nationalratsmandate zu gewinnen.
Erst in einem zweiten Schritt werden die Sitze auf die beiden Listenparteien aufgeteilt, und zwar im Verhältnis zu den erhaltenen Stimmen.
Innerhalb einer Listenverbindung können sich auch zwei oder mehr Listen zu einer Unterlistenverbindung zusammenschliessen. Ziel ist es, die Chancen auf einen Sitz gegenüber anderen Gruppen der gleichen Listenverbindung zu erhöhen.
Unterlistenverbindungen sind nur möglich, wenn die Listen die gleiche Grundbezeichnung tragen und sich nur durch einen Zusatz unterscheiden in Bezug auf Geschlecht, Alter, Zugehörigkeit zu einer Gruppe oder zu einer Region
Zum Beispiel:
Zusammenschluss der Listen «A», «A Frauen», «Junge A», «B» und «Junge B» = Listenverbindung
Innerhalb dieser Listenverbindung ist eine Unterlistenverbindung möglich: Die Liste «A» kann eine Verbindung eingehen mit den Listen «Junge A» und/oder «A Frauen», nicht aber mit den Listen «B» oder «Junge B»
Die Nationalratswahlen werden nur in sechs Kantonen (UR, GL, OW, NW, AR, AI) nach dem Majorzsystem durchgeführt. Gewählt ist die Kandidatin oder der Kandidat, die oder der die meisten Stimmen auf sich vereinigt (relative Mehrheit).
Die Ständeratswahlen hingegen werden in den meisten Kantonen nach dem Majorzsystem durchgeführt, und zwar in zwei Wahlgängen: Im ersten ist gewählt, wer das sogenannte absolute Mehr erreicht. Verbleiben weitere zu vergebende Sitze, so wird ein zweiter Wahlgang nötig. Die Kantone legen fest, welche Voraussetzungen die Personen erfüllen müssen, die zum zweiten Wahlgang antreten wollen. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält (relatives Mehr).
In den meisten Kantonen werden auch die Mitglieder der Regierung nach dem Majorzsystem gewählt.
In den Kantonen mit Proporzwahl darf der Name einer Kandidatin oder eines Kandidaten nur auf einer für die Nationalratswahlen bestimmten Liste stehen. Ein Name, der im gleichen Kanton auf mehreren Listen steht (Mehrfachkandidatur), wird von den mit der Organisation der Wahlen betrauten kantonalen Behörden von Amtes wegen von allen Listen gestrichen. Ein Name, der gleichzeitig auf Listen in mehreren Kantonen steht, wird von der Bundeskanzlei von Amtes wegen von allen Listen ausser der ersten, die sie erhalten hat.
Das Wort kommt von dem Französischen «panacher», das heisst «mischen». In den Kantonen, in denen bei der Nationalratswahl mehrere Sitze zu vergeben sind, können die Wählerinnen und Wähler Namen von Kandidierenden anderer Listen auf eine Liste setzen und – wenn nötig – Namen aus der ursprünglichen Liste streichen. Diese Änderung muss von Hand vorgenommen werden, sonst ist die Liste ungültig. Am Ende dürfen nicht mehr Namen auf der Liste stehen als Sitze vergebend sind.
Alle Stimmen, die eine Kandidatin oder ein Kandidat erhält, und alle Zusatzstimmen der Listen gelten als Parteistimmen. Die Anzahl Parteistimmen ist für die Verteilung der Mandate auf die verschiedenen Listen massgebend.
Namen, die auf einer vorgedruckten Wahlliste gestrichen und nicht ersetzt werden, zählen für die betreffende Liste als Zusatzstimmen.
Schreibt eine Wählerin oder ein Wähler die Nummer oder die Bezeichnung einer bestimmten Liste auf einen Blankowahlzettel, so gilt die Anzahl leer gelassene Linien als ebenso viele Parteistimmen (Zusatzstimmen). Die Wählerin oder der Wähler muss aber mindestens den Namen einer Kandidatin oder eines Kandidaten auf den Zettel schreiben. Sonst ist der Wahlzettel ungültig.
Steht auf dem Wahlzettel weder Namen noch Nummer einer Liste, aber mindestens der Name einer Kandidatin oder eines Kandidaten, so werden die leer gelassenen Linien nicht gezählt.
Der politische Wohnsitz ist der Wohnsitz, an dem eine stimmberechtigte Person ihre politischen Rechte ausübt, das heisst die Gemeinde, die ihr die Wahlunterlagen zustellt und in der sie wählt. Die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer wählen in ihrer letzten Wohngemeinde. Wenn sie nie in der Schweiz wohnhaft waren, wählen sie am Bürgerort.
Die Mitglieder des Nationalrats werden in den meisten Kantonen nach dem Proporzsystem gewählt. In diesem System sind die Wahllisten mit den Namen der Kandidatinnen und Kandidaten massgebend. Nach Abschluss der Wahl werden die Mandate zunächst im Verhältnis zu den erhaltenen Stimmen den einzelnen Listen zugewiesen. Erst wenn feststeht, wie viele Mandate auf eine Liste fallen, werden die Sitze den Kandidatinnen und Kandidaten der Liste zugeteilt. Innerhalb der Liste werden diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben.
In zwei Kantonen (NE, JU) werden auch die Mitglieder des Ständerats nach dem Proporzsystem gewählt.
Mehr erfahren Sie aus dem Text Vom Majorz- zum Proporzsystem.
Als still wird die Wahl bezeichnet, wenn die Kantonsregierung alle Kandidatinnen und Kandidaten für gewählt erklärt, weil genau gleich viele Personen kandidieren wie Sitze zu vergeben sind.
Beauftragt eine stimmberechtigte Person jemanden, ihren Wahlzettel in die Urne zu legen, so handelt es sich um Stimmabgabe durch Stellvertretung. Für die eidgenössischen Wahlen ist diese Art der Stimmabgabe nur in den Kantonen möglich, deren Recht dies für die kantonalen Wahlen und Abstimmungen zulässt.
Der Stimmausweis oder Stimmrechtsausweis dient dazu, nachzuweisen, dass die stimmende Person auch dazu berechtigt ist. Die Stimmberechtigten erhalten den Ausweis zusammen mit den Wahlunterlagen. Sie müssen ihn zusammen mit dem Wahlzettel zurückschicken, wenn sie brieflich wählen, oder bei der Wahl an der Urne vorlegen.
Die Stimmbeteiligung bezeichnet den Anteil der Stimmberechtigten, die tatsächlich stimmen oder wählen gehen. Beispiel: Wenn von 100 Personen, die stimmberechtigt sind, 40 tatsächlich wählen, so beträgt die Stimmbeteiligung 40 Prozent.
Das Bundesamt für Statistik informiert Sie ausführlich über die Wahlbeteiligung und die Stimmbeteiligung.
Jede Person mit Schweizer Bürgerrecht, die mindestens 18 Jahre alt ist, ist auf Bundesebene stimmberechtigt. Das heisst, sie kann an den Nationalratswahlen und den eidgenössischen Abstimmungen teilnehmen und auf Bundesebene Referenden und Initiativen ergreifen und unterzeichnen. Eine Person kann das Stimmrecht verlieren, wenn sie wegen einer Beeinträchtigung entmündigt wird.
Bitte beachten Sie: Bei kantonalen Wahlen (einschliesslich Ständeratswahlen) ist das Stimmrecht auf kantonaler Ebene geregelt und kann daher von Kanton zu Kanton variieren.
Das Stimmregister ist dasjenige Dokument, in dem alle Stimmberechtigten einer Gemeinde eingetragen sind, die auf nationaler, kantonaler und kommunaler Ebene das Stimmrecht besitzen. Dieses Register wird von den Gemeinden fortlaufend aktualisiert.
Wenn Sie sich im Stimmregister eintragen oder daraus löschen lassen (beispielsweise nach einem Umzug), werden Sie umgehend schriftliche darüber informiert.
Diese Möglichkeit besteht nur in den Kantonen mit Proporzwahl. Will eine Wählerin oder ein Wähler eine Person, die auf der vorgedruckten Liste steht, nicht wählen, so kann sie oder er deren Namen streichen, aber nur von Hand. Aber Achtung: Streichen Sie nicht alle Namen. Damit ein Wahlzettel gültig ist, muss mindestens ein Name draufstehen. Die Kandidatinnen und Kandidaten, deren Namen gestrichen sind, erhalten von dieser Wählerin oder diesem Wähler keine Stimme. Doch die Linien, auf denen die Namen stehen, zählen als Stimmen für die Liste, deren Bezeichnung sie trägt.
Der Tod einer Kandidatin oder eines Kandidaten nach Schliessung der Liste führt im Proporzsystem nicht zur Annullierung der Nationalratswahl. Die Stimmen werden als Kandidatenstimmen gezählt und schlagen als Listenstimmen zu Buche.
Bei der Nationalratswahl ist ein Wahlzettel in den Kantonen mit Proporzwahl ungültig:
wenn er nicht amtlich ist;
wenn er keinen Namen einer Kandidatin oder eines Kandidaten des Kantons enthält;
wenn er anders als handschriftlich ausgefüllt oder abgeändert ist;
wenn er ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthält;
wenn er Zeichnungen, Unterschriften oder Kennzeichnungen enthält, die erkennen lassen, wer den Zettel ausgefüllt hat;
wenn nicht klar wird, wer gewählt werden soll.
Ungültige Wahlzettel werden nicht gezählt.
Für die Wahlen wird das Gebiet in verschiedene Teile, sogenannte Wahlkreise, aufgeteilt. Die Wählerinnen und Wähler können die Personen wählen, die sich in ihrem Wahlkreis zur Wahl stellen. Für die Nationalratswahlen bildet jeder Kanton einen Wahlkreis. In den meisten Kantonen können die Wählerinnen und Wähler nur Kandidatinnen und Kandidaten ihres Kantons wählen.
Auf den Wahllisten stehen die Namen der Personen, die sich einer Wahl stellen wollen.
Auf jeder Liste muss mindestens der Name einer Kandidatin oder eines Kandidaten stehen und es dürfen nicht mehr Namen draufstehen als Sitze an den Kanton fallen.
Der Wahlzettel ist das Formular, das die Wählerinnen und Wähler für die Wahl nutzen. Er wird ihnen zusammen mit den Wahlunterlagen zugestellt. Gültig sind nur die Stimmen der Wählerinnen und Wähler, für die Nationalratswahl den offiziellen Wahlzettel verwenden. Andere Zettel werden nicht gezählt und sind ungültig.
Die Wählbarkeit bezeichnet das Recht, sich als Kandidatin oder Kandidat zur Wahl zu stellen und gewählt zu werden. Jede und jeder Stimmberechtigte kann für den Nationalrat kandidieren.
Für die Wahl in den Ständerat variieren die Wählbarkeitskriterien nach Kanton. Beispielsweise können Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer nicht in allen Kantonen zur Ständeratswahl antreten
Enthält ein Wahlzettel weniger gültige Kandidatenstimmen, als im Kanton Mitglieder des Nationalrates zu wählen sind, so gelten die leeren Linien als Zusatzstimmen für die Liste, deren Bezeichnung oder Ordnungsnummer auf dem Wahlzettel angegeben ist.