Mieterinnen und Mieter sollen auf die anderen Menschen im Haus und in der Nachbarschaft Rücksicht nehmen. So steht es im Mietrecht. In den meisten Mietgebäuden regelt zusätzlich die Hausordnung wann und wie lange Sie zum Beispiel musizieren dürfen.
Vielerorts gilt zwischen 22 und 6 Uhr Nachtruhe. Lärmintensive Tätigkeiten wie beispielsweise Schlagzeug spielen oder bohren, sind an den meisten Orten auch während der Mittagsruhe (12 bis 13 Uhr) sowie an Sonn- und Feiertagen verboten.
Wann Lärm als belästigend gilt und wie viel Lärm Sie von Ihrer Nachbarschaft ertragen müssen, ist nicht eindeutig geregelt.
Fühlen Sie sich von Lärm in der Nachbarschaft belästigt, suchen Sie das Gespräch. Wenn das nichts nützt, können Sie die Verwaltung schriftlich informieren. Wird in Ihrer Nachbarschaft wiederholt die ganze Nacht ohrenbetäubend gefeiert, können Sie sich an die Polizei oder an die Notfallnummer 117 wenden.
Ab einer gewissen Intensität kann Lärm rechtlich gesehen einen Mangel an der Mietsache darstellen, zum Beispiel bei lange andauerndem Baulärm. In solchen Fällen können Sie die Verwaltung auffordern, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen und eine Mietzinsreduktion verlangen. Behebt die Vermieterschaft nach Ablauf dieser Frist den Mangel nicht, können sie sich an die Schlichtungsbehörde wenden.
Wenn der Referenzzinssatz gesenkt wird. Aktuell beträgt er 1,75%,
Wenn Ihr Mietverhältnis auf einem höheren als dem aktuellen Referenzzinssatz basiert,
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie innerhalb von 30 Tagen nachdem Sie in Ihre Wohnung eingezogen sind, eine Überprüfung verlangen so beispielsweise, wenn Sie feststellen, dass Sie mindestens 10% mehr bezahlen als die Vormieterschaft,
Wenn der Gebrauch eines Mietobjekts wegen eines Mangels beeinträchtigt ist. Beispiele sind ein nicht funktionierender Backofen, eine zu tiefe Raumtemperatur oder ein Umbau im Gebäude oder Lärmbelästigung.
Die Vermieterschaft darf den Mietzins grundsätzlich erhöhen, wenn:
Die Preise allgemein steigen (Teuerung),
der Referenzzinssatz angehoben worden ist,
die Unterhalts- und Betriebskosten angestiegen sind (zum Beispiel die Verwaltungskosten oder Liegenschaftssteuern),
grössere Umbauten oder Renovationen mit Verbesserungen gemacht wurden.
Sie muss Ihnen die Erhöhung auf einem offiziellen Formular mitteilen und begründen.
Sie kann den Mietzins erst auf den nächsten Kündigungstermin anheben.
Die Erhöhung muss mindestens 10 Tage vor Beginn der ordentlichen Kündigungsfrist bei Ihnen eintreffen.
Wenn Sie in eine Wohnung einziehen, ist es wichtig, eine möglichst genaue Mängelliste zu erstellen. Mängel, die Sie erst nach dem Einzug finden, können Sie je nach Mietvertrag zwischen 10 und 30 Tage später nachmelden. Wenn Sie die die Mängel nicht innerhalb dieser Frist melden, geht die Vermieterschaft davon aus, dass diese während des Mietverhältnisses aufgetreten sind.
Wenn im Laufe der Mietdauer Mängel auftauchen, melden Sie diese sofort der Vermieterin bzw. dem Vermieter.
Kleine Schäden:
Bei Mängeln wie Kratzer oder Flecken an der Wand müssen Sie als Mieterin bzw. Mieter meist akzeptieren, dass die Vermieterschaft diese nicht behebt. Dies vorausgesetzt, dass die Tauglichkeit des Objekts nicht beeinträchtigt wird.
Kleine Reparaturen hingegen, zum Beispiel lockere Schrauben anziehen oder den Abfluss im Bad reinigen, müssen Sie als Mieterin bzw. Mieter selber vornehmen. Dies ist nur dann der Fall, wenn für die Arbeit kein besonderes Fachwissen nötig ist.
Normale Abnutzung: Schäden, die durch Abnutzung entstanden sind, hat in der Regel die Vermieterschaft zu beseitigen und bezahlen. Als Mieterin bzw. Mieter müssen Sie die Kosten nur übernehmen, wenn Ihnen z. B. ein Missgeschick passiert ist. Senden Sie in diesem Fall die Rechnung an Ihre Privathaftpflichtversicherung. Dabei ist die Lebensdauer des kaputten Gegenstandes wichtig. Sie gilt zum Beispiel, wenn Sie den alten Kochherd beschädigt haben, den die Vermieterschaft sowieso bald hätte ersetzen müssen, dessen Lebensdauer also bald abgelaufen ist. In diesem Fall muss die Vermieterschaft die Kosten zu einem grossen Teil selber tragen. Ist der von Ihnen beschädigte Herd hingegen noch fast neu, bezahlen Sie oder Ihre Versicherung den Hauptteil.
Mängel:
Wenn Mängel entstanden sind, welche Sie als Mieterin oder Mieter nicht verursacht haben können Sie u.a. verlangen, dass die Vermieterschaft den Mangel beseitigt und den Mietzins verhältnismässig herabsetzt. Der Anspruch auf Mietzinsreduktion besteht vom Moment an, als die Vermietenden vom Mangel erfahren haben, bis zu dessen Behebung. Wenn z.B. die Heizung ausfällt oder das Bad von Schimmelpilz befallen ist, muss die Vermieterschaft den Schaden von einer Fachperson beseitigen lassen und die Rechnung bezahlen.
Meistens reicht es, wenn Sie sie die Vermieterschaft per Telefon oder Mail über den Mangel informieren. Wenn sie nichts unternimmt, senden Sie ihr einen eingeschriebenen Brief mit einer Frist, bis wann sie sich bei Ihnen melden oder den Mangel beseitigen soll. Die Frist muss angemessen sein, beispielsweise 14 Tage. Beschreiben Sie möglichst genau, was nicht mehr in Ordnung ist. Als Nachweis können Fotos helfen.
Wenn die Vermieterin bzw. der Vermieter die gemeldeten Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht beseitigt, können Sie z.B. bei der vom Kanton angegebenen Stelle den Mietzins hinterlegen und eine Mietzinsreduktion beantragen. Dabei sind einige Bedingungen und sämtliche Formalitäten zu beachten. Die Schlichtungsbehörde kann Sie unterstützen. Mit der Hinterlegung gilt der Mietzins als bezahlt.