Der Kaufvertrag einer Liegenschaft muss durch eine Notarin oder einen Notar öffentlich beurkundet werden, damit er gültig ist. In Kantonen, in denen freie Notare tätig sind, kann in der Regel der Käufer den Notar auswählen. Verfügen Kantone über sogenannte Amtsnotare, müssen Sie sich an das dafür zuständige Amt wenden. Dies kann die Amtsschreiber, das Konkursamt oder das kantonale Handelsregisteramt sein.
Der Kaufvertrag muss von allen beteiligten Parteien – Käufer, Verkäufer und Notar – unterzeichnet werden. Eigentümerin oder Eigentümer werden Sie erst aber mit dem Eintrag ins Grundbuch. Die Anmeldung der Handänderung beim Grundbuchamt erfolgt durch die Notarin oder den Notar im Anschluss an die Beurkundung des Kaufvertrags.
Die Kosten und Gebühren für Notariat und Grundbuch sind je nach Kanton unterschiedlich. Die Notargebühren werden in den meisten Fällen zwischen Käufer und Verkäufer geteilt.
Sogenannte Reservationsverträge sind heute häufig geworden. Der Verkäufer verpflichtet sich damit, eine bestimmte Liegenschaft zu reservieren, der Käufer verpflichtet sich zum Kauf. Dieser Vertrag ist aber nicht bindend, denn Verträge über Grundstücksgeschäfte müssen grundsätzlich vom Notar beurkundet werden.
In der Regel wird bei Abschluss des Reservationsvertrags eine Anzahlung fällig. Sollte der Kauf letztlich nicht zustande kommen, kann es für den Käufer schwierig sein, die gesamte Anzahlung zurückzufordern, wenn der Betrag auf ein Konto des Verkäufers überwiesen wurde. Sie können vom Verkäufer aber die Einzahlung auf ein zweckgebundenes Sperrkonto verlangen.