Kaufen Sie das Wohnobjekt alleine? Oder zusammen mit Ihrer Ehefrau oder Ihrem Lebenspartner? Spätestens im Kaufvertrag müssen Sie angeben, ob Sie das Haus alleine oder im Miteigentum kaufen und zu welchen Anteilen Sie und Ihre Partner daran beteiligt sind. Diese Angaben werden im Grundbuch vermerkt. Die häufigsten Arten, wie man Wohneigentum erwirbt, sind:
Alleineigentum: Sie alleine bringen das Eigenkapital mit. Sie können frei über das Objekt verfügen, sind aber auch allein verantwortlich für Unterhalt, Schäden und die Bezahlung des Zinses an die Bank.
Gesamteigentum: In dieser Eigentumsform sind die Eigentümer entweder durch einen Vertrag (z.B. durch den Ehevertrag oder eine einfache Gesellschaft) oder durch eine Gesetzesvorschrift (meistens durch eine Erbgemeinschaft) gemeinsam Eigentümer – und zwar unabhängig davon, wer wie viel Geld in die Immobilie investiert hat. Was zählt, ist das übergeordnete Verhältnis, also beispielsweise der Ehevertrag. Das Verhältnis bestimmt, wer in welchem Umfang an der Immobilie beteiligt ist. Beim Gesamteigentum können die Partner nicht frei über ihre Anteile verfügen: Entscheidungen, beispielsweise bezüglich eines Verkaufs der Immobilie müssen gemeinsam gefällt werden.
Miteigentum: Sie teilen sich das Eigentum mit einer oder mehreren Personen. Im Grundbuch werden die sogenannten Miteigentumsanteile festgehalten, die sich meistens nach den Beiträgen der Beteiligten richten. Jeder kann über seinen Anteil frei verfügen, hat dafür aber auch die Pflichten eines Eigentümers. Will jemand seinen Anteil verkaufen, haben die andern Miteigentümer ein gesetzliches Vorkaufsrecht. Entscheide werden nach dem Mehrheitsprinzip gefällt. Das Stockwerkeigentum ist eine Form des Miteigentums, für die das Gesetz detaillierte Regeln aufstellt.
Je nach Zivilstand kommen unterschiedliche Wohneigentumsformen in Frage:
Für Ehepaare
Ehepaare, die gemeinsam Wohneigentum kaufen, wählen meistens das Miteigentum. Dabei sind Mann und Frau zu den jeweiligen Anteilen Eigentümer des Hauses – in der Praxis meist je zur Hälfte. Ihre Miteigentumsanteile werden im Grundbuch eingetragen, und sie können frei darüber verfügen. Sie sind gemeinsam verantwortlich für Unterhalt, Reparaturen, Bezahlung des Hypothekarzinses. Eine Alternative des gemeinschaftlichen Eigentums bildet die Gütergemeinschaft, die durch Ehevertrag vereinbart werden kann und Gesamteigentum begründet. Weitere Informationen zu den wirtschaftlichen Folgen der Ehe können Sie auf der entsprechenden ch.ch-Seite nachlesen.
Für Konkubinatspaare
Das Gesetz schützt Konkubinatspartner nicht, wenn nach einer Trennung oder nach dem Tod einer Seite über die gemeinsame Wohnung entschieden werden muss. Detaillierte Regelungen im Konkubinatsvertrag sind nötig. Weitere Informationen zum Konkubinatsvertrag finden Sie auf der entsprechenden ch.ch-Seite.
Für Paare in eingetragener Partnerschaft
Gleichgeschlechtliche Paare, die ihre Partnerschaft haben eintragen lassen, geniessen einen ähnlichen Schutz wie Ehepaare. Ein Alleineigentümer kann nicht frei über die «Familienwohnung» verfügen, sondern braucht die Zustimmung seines Partners. Mehr über die Auswirkungen der eingetragenen Partnerschaft können Sie auf der entsprechenden ch.ch-Seite nachlesen.