Als Zweitwohnungen gelten in der Schweiz Wohnungen, die weder durch Personen mit Wohnsitz in der entsprechenden Gemeinde noch zu Berufs- oder Ausbildungszwecken genutzt werden. Zweitwohnungen dienen in der Regel Ferienzwecken und werden oft an Dritte vermietet.
Eine Zweitwohnung ist nicht das selbe wie ein Zweitwohnort. Ein solcher dient meistens Ausbildungs- oder Arbeitszwecken und wird rechtlich nicht als Wohnsitz, sondern als Aufenthaltsort qualifiziert. Bei Personen, die über einen solchen Zweitwohnort verfügen, wird oft von «Wochenaufenthaltern» gesprochen.
Seit dem 1. Januar 2013 gilt die sogenannte Zweitwohnungsverordnung (nach Annahme der Volksinitiative «Schluss mit uferlosem Bau von Zweitwohnungen» des Umweltschützers Franz Weber, über die am 11.3.2012 abgestimmt wurde).
Sie gilt für den Bau neuer Zweitwohnungen in Gemeinden, die einen Zweitwohnungsanteil von mehr als 20% erreicht haben. Solche Gemeinden dürfen Zweitwohnungen nur noch unter gewissen Bedingungen bewilligen.
Weitere Informationen rund um die Beschränkungen von Zweitwohnungen inkl. betroffene Gemeinden finden Sie auf der Internetseite des Bundesamtes für Raumentwicklung.
Zweitwohnungen werden ähnlich besteuert wie dauernd genutzte Wohnimmobilien. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite von hausinfo.ch: Besteuerung von Zweitwohnungen
Ausländerinnen und Ausländer, die eine Ferienwohnung oder eine Zweitwohnung erwerben wollen, benötigen zum Teil eine Bewilligung. Weitere Informationen dazu können Sie auf der entsprechenden ch.ch-Seite nachlesen.